Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:18.12.1995
Fallnummer:OG 1995 29
LGVE:1995 I Nr. 29
Leitsatz:§§ 123, 125f. und 130 Abs. 2 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht unter Hinweis auf die jeweilige Beklagtenrolle beider Parteien für den ganzen Prozess bewilligt werden, wenn Klage und Widerklage aussichtslos erscheinen. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist zunächst ein kostendeckender Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen. Der mittellosen beklagten Partei ist die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des Gerichtskostenvorschusses (bzw. der Sicherheitsleistung für ihre Parteikosten) durch die Gegenpartei zu bewilligen. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt sich diesfalls auf den notwendigen Verteidigungsaufwand. Für das eigene aussichtslose Rechtsbegehren wird indes keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem vom Gericht genehmigten Scheidungskonvenium erhielt jede Partei die elterliche Gewalt über ein Kind, und der Kläger verzichtete auf einen Kinderunterhaltsbeitrag. Bereits nach einem halben Jahr seit Rechtskraft des Scheidungsurteils beantragte der Kläger die Abänderung der im Konvenium getroffenen Regelung bezüglich des Kinderunterhalts. Am Aussöhnungsversuch kam keine Einigung zustande, weshalb der Kläger Klage einreichte mit dem Begehren, entweder sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der bei der Beklagten lebenden Tochter aufzuheben, oder es sei ihm ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.- im Monat für die bei ihm lebende Tochter zuzusprechen. Die Beklagte beantragte widerklageweise die Zuteilung der elterlichen Gewalt auch über die beim Kläger lebende Tochter sowie einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 900.- nebst Kinderzulage für dieses Kind.

Aus den Erwägungen:

Der Amtsgerichtspräsident erachtete nach Prüfung der Akten beide Begehren als wenig aussichtsreich, weil sich die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil nicht wesentlich geändert hätten. Dennoch erteilte er beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass sie sich als Gegenpartei je auf die Klage bzw. Widerklage der andern Partei einlassen müssten.

Gemäss § 130 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt, wenn ein Prozess aussichtslos erscheint. Die Argumentation der Vorinstanz übersieht, dass bei einer an sich folgerichtigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kaum erfolgversprechenden Klagen nach § 123 Abs. 1 ZPO von beiden Parteien ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen ist. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, tritt die nach § 123 Abs. 3 ZPO anzudrohende Säumnisfolge gemäss § 124 ZPO ein, womit die klageweisen Anträge beider Parteien keine Auswirkungen auf die Gegenpartei zeitigen. Faktischer Einlassungszwang bestünde erst, wenn der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt würde. Daher ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zum vornherein nur für den Fall zu erteilen, dass die Gegenpartei den von ihr zu verlangenden Gerichtskostenvorschuss leistet. Ansonsten wäre unsinnigerweise bedürftigen Prozessparteien immer dann ein aussichtsloser Prozess vom Staat zu finanzieren, wenn die Gegenpartei ebenfalls aussichtslos klagt. Ein solches Vorgehen würde dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechen. In diesen Fällen ist somit gestützt auf § 123 Abs. 1 ZPO zunächst von jeder klagenden Partei ein Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen. Erst wenn dieser fristgerecht bezahlt wird, bedarf die Gegenpartei vorbehältlich der Kostensicherung nach § 125 ZPO allenfalls der unentgeltlichen Rechtspflege.



Justizkommission, 18. Dezember 1995