Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:13.12.1995
Fallnummer:OG 1995 32
LGVE:1995 I Nr. 32
Leitsatz:§§ 130ff., insbes. §§ 134 Abs. 2 und 137 ZPO. Die Bestätigung durch die Justizkommission des Obergerichts ist unerlässliche Bedingung für die Rechtswirksamkeit der unterinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege. Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur bedingt erteilt, ist zusätzlich auch der Eintritt dieser Bedingung unumgängliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Wurde etwa die unentgeltliche Rechtspflege für einen Scheidungsprozess nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass die bedürftige Partei im Verfahren nach Art. 145 ZGB eine Bevorschussung der Prozesskosten erstreitet, fällt die unentgeltliche Rechtspflege - wenn z.B der Antrag auf Prozesskostenbevorschussung im Rahmen einer Einigung zurückgezogen wird - ohne weiteres ex tunc dahin. Der Wegfall ex tunc ist der Klarheit halber im Dispositiv des Massnahmenentscheids festzustellen. Es handelt sich dabei nicht um einen rekursfähigen, ex nunc wirkenden Entzug im Sinne von § 137 ZPO. Ändert allerdings der Richter mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren auch die Modalitäten des unter Vorbehalt genehmigten Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, ohne die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, liegt ein neuer Entscheid vor, der wiederum der Überprüfung durch das Obergericht unterliegt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: