Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:16.11.1995
Fallnummer:OG 1995 38
LGVE:1995 I Nr. 38
Leitsatz:§§ 134 Abs. 3 ZPOa. Es ist nicht statthaft, dem Obergericht in der gleichen Rechtsschrift einen Rekurs im familienrechtlichen Massnahmeverfahren und im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 32 am Schluss). Für das eine Verfahren ist die II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem steht im UR-Rekurs nur eine Partei am Recht.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: