| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | URG (Urheberrecht) |
| Entscheiddatum: | 06.05.1997 |
| Fallnummer: | 01 97 1/66 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 12 |
| Leitsatz: | Art. 2, 9, 10, 16, 61, 64 Abs. 3 und 65 URG; Art. 28c - 28f ZGB; Art. 562 OR; §§ 11, 15 Abs. 2 lit. b, 16, 17, 83 Abs. 2, 100 Abs. 1 lit. b, 102 Abs. 1, 103 und 104 Abs. 3 ZPO. Zuständigkeit, Passiv- und Aktivlegitimation im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren. Übertragung von urheberrechtlichen Teilrechten auf den Lizenznehmer, der damit auch gegen den Lizenzgeber aus Urheberrecht klagen oder Massnahmen anbegehren kann. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 6. - Macht ein Gesuchsteller glaubhaft, dass er in seinem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine Verletzung befürchten muss, woraus ihm ein ernsthafter Nachteil droht (Art. 65 Abs. 1 URG), kann der Richter nach Art. 65 Abs. 2 URG u.a. Massnahmen zur Wahrung des bestehenden Zustandes und zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnen. Art. 65 Abs. 4 URG verweist auf das in Art. 28c - 28f ZGB im Persönlichkeitsrecht vorgesehene Instrumentarium. Gemäss Art. 28c Abs. 2 ZGB sind sowohl ein vorsorgliches Verbot bzw. eine vorsorgliche Beseitigung der Verletzung (vorläufige Vollstreckung) als auch Massnahmen zur Beweissicherung zulässig. Laut Art. 28d Abs. 2 ZGB können bei dringender Gefahr Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig angeordnet werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensichtlich hinausgezögert. Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. auch choreographische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. h URG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG beinhaltet das umfassende Urheberrecht u.a. auch das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ein Werk verwendet wird. Hierzu gehört nach Art. 10 Abs. 2 lit. c URG auch das Aufführungsrecht. 7. - Die Gesuchsgegnerin (Lizenzgeberin) bestreitet die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zum Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund des Lizenzvertrages, weil gar keine Urheberrechte übertragen worden seien. Sie beantragt Nichteintreten auf das Gesuch mangels Zuständigkeit. Damit verlangt sie implizit die vorfrageweise Prüfung der sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden materiellen Rechtsverhältnisse und der Rechtsnatur der eingeräumten Rechte. Gerade diese Frage bildet vorliegend aber Streitgegenstand (bestrittene dingliche Wirkung des Lizenzvertrages). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz nach Bundesrecht (§ 11 ZPO) nicht der tatsächliche Bestand des Urheberrechts bei der Gesuchstellerin massgebend. Vielmehr genügt, wenn zumindest sinngemäss Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte angerufen werden und diskutabel erscheinen. Innerhalb des Kantons Luzern wäre das Gesuch zudem nach § 103 Abs. 3 ZPO ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem zuständigen Richter zu überweisen, wenn der falsche Richter angerufen worden wäre (vgl. auch § 83 Abs. 2 ZPO). Eine Aufspaltung des Massnahmeverfahrens aufgrund verschiedener sachlicher Zuständigkeiten (Obergericht in bezug auf Urheberrecht, Amtsgerichtspräsident in bezug auf obligatorische Nutzungsrechte) kommt ohnehin nicht in Frage (vgl. § 17 ZPO und LGVE 1992 I Nr. 21). Ein Massnahmeverfahren darf nicht durch derartige Kompetenzstreitigkeiten (sachliche Zweiteilung des Verfahrens aufgrund verschiedener Zuständigkeiten) beeinträchtigt werden, weshalb der erste mit der Sache befasste Richter kompetent sein muss, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter allen massgebenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (David Lucas, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Basel 1992, S. 179 oben, unter Hinweis auf Art. 10 IPRG im internationalen Verhältnis, forum praeventionis). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Zuständigkeit des angerufenen Richters diskussionswürdig ist. In einem Massnahmeverfahren genügt von Bundesrechts wegen die Glaubhaftmachung des Bestandes und der Verletzung des Urheber(teil)rechts oder von verwandten Schutzrechten auf seiten des Gesuchstellers (Art. 65 Abs. 1 URG), d.h. deren tatsächlicher Bestand ist nicht schlüssig nachzuweisen. Ansonsten könnte über ein behauptetes und nur glaubhaft gemachtes Recht mangels zuständiger Instanz überhaupt kein Rechtsstreit ausgetragen werden. Ein vorsorglicher Rechtsschutz würde zufolge Kompetenzstreitigkeiten illusorisch. Wenn der Bestand des Urheberrechts als solches Eintretensvoraussetzung wäre, könnte ein Streit darüber gar nie materiell beurteilt werden. Der entsprechende Streit müsste einfach auf der Stufe der Eintretensfrage ausgetragen und in einem Prozessentscheid vorfrageweise entschieden werden (vgl. § 100 Abs. 1 lit. b i.V.m. §§ 102 Abs. 1 und 104 Abs. 3 ZPO). Die Zuständigkeit der bundesrechtlich vorgesehenen einzigen kantonalen Instanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss somit bereits dann gegeben sein, wenn es um die Glaubhaftmachung eines behaupteten Urheberrechts geht (vgl. sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, Ausgabe 1/1997, S. 66: Der Anspruch aus Spezialgesetz muss zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit diskutabel sein). Art. 61 URG sieht ferner eine Feststellungsklage über den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes aus dem Urheberrechtsgesetz vor, welche vom Zivilrichter zu beurteilen ist. Auch diesfalls wäre das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig, obwohl das behauptete und glaubhaft gemachte Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht möglicherweise gar nicht besteht. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich demzufolge aus Art. 64 Abs. 3 URG i.V.m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b ZPO. Der Präsident des Obergerichts ist sachlich zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach URG. Soweit das Obergericht vom Bundesgesetzgeber als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (und damit eine Überprüfung durch eine kantonale Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen bleibt), muss es im Sinne eines rechtlichen Plus, in Würdigung des konkreten Einzelfalles und im Hinblick auf eine mögliche präjudizierende Wirkung des Massnahmeentscheides für die Entscheidung in der Hauptsache zulässig sein, dass - neben den Einzelrichtern gemäss §§ 15 f. ZPO - auch die Kammer in Dreierbesetzung die vorsorglichen Massnahmen erlässt, und zwar sowohl vor wie nach Hängigkeit des Hauptprozesses. In bezug auf die unbestrittene örtliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Urheberrecht gilt nach Art. 65 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 64 URG ohnehin der Gerichtsstand, der sich am zweckmässigsten erweist (vgl. LGVE 1980 I Nr. 548). 8. - Die von der Gesuchstellerin ins Recht gefasste Firma ist laut Ragionenbuch 1996, Kt. Luzern, eine Kollektivgesellschaft. Gemäss Art. 562 OR kann eine Kollektivgesellschaft unter ihrer Firma selbständig Prozesspartei sein. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin verletzt die Gesuchsgegnerin ihre sich aus dem aufgelegten Lizenzvertrag ergebenden Rechte (und allenfalls die im Zusammenhang mit dem Aufbau des DJ Bobo Dance-Clubs originär bei ihr entstandenen Urheberrechte) durch die ausgesprochene Kündigung und die entsprechende Orientierung ihrer Kunden. Die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin ist gegeben (vgl. Alder Daniel, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Diss. Zürich, in: Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht, Bd. 33, Bern 1993, S. 70). 9. - Bestritten ist ferner die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin als Lizenznehmerin. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass ihr urheberrechtliche Abwehrrechte aufgrund des Lizenzvertrages zustehen. Die Aktivlegitimation ist wie auch die Passivlegitimation nicht eine Bedingung im Sinne einer Prozessvoraussetzung, von der die Zulässigkeit der Klage resp. des Gesuchs abhängen würde; sie gehört vielmehr zur materiellen Begründetheit des Rechtsbegehrens, weshalb ihr Fehlen zu dessen Abweisung führt (BGE 107 II 85 in einem Urheberrechtsstreit). 9.1. Dem von der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Bestreitung der Aktivlegitimation angerufenen BGE 113 II 190ff. ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht die Aktivlegitimation eines Lizenznehmers zumindest im Verhältnis gegenüber Dritten bejahte, weil es aufgrund der Vertragsauslegung zum Schluss kam, das Klagerecht sei der Lizenznehmerin u.a. mangels entsprechenden Vorbehalts der Lizenzgeberin mit dem Nutzungsrecht übertragen worden. Die Beklagte bestritt in jenem Fall die Aktivlegitimation der Lizenznehmerin, weil die Trägerin der Urheberrechte an Möbeln von Le Corbusier in der Lizenz dem Möbelfabrikanten nur die Berechtigung zur Herstellung und zum Vertrieb derartiger Möbel erteilt, ihm jedoch keine Rechte übertragen und damit auch nicht vertraglich das Recht zur Prozessführung in eigenem Namen eingeräumt habe (BGE 113 II 192 E. 1). Das Bundesgericht zitiert u.a. M. Ritscher (Der Schutz des Design, Diss. Zürich 1985, S. 113); dieser geht davon aus, dass Teilrechte des umfassenden Herrschaftsrechts insbesondere durch Rechtsgeschäft auf Dritte übertragen werden können, die damit praktisch eine Stellung erhielten, welche jener des Urhebers sehr ähnlich sei. In der Folge führte das Bundesgericht aus, die Frage sei im Immaterialgüterrecht umstritten (BGE 113 II 194 E. 1 lit. b). Das Bundesgericht prüfte, ob der Lizenznehmerin ein vertragliches Klagerecht eingeräumt worden sei. Laut dem Lizenzvertrag sei dem Möbelfabrikanten das ausschliessliche Recht übertragen worden, die Le Corbusier-Möbel weltweit herzustellen und zu vertreiben, wobei die Lizenznehmerin jede Nachahmung unter Beihilfe der Lizenzgeberin zu verfolgen hätte. Die Lizenzgeberin habe sich selbst im Lizenzvertrag kein Klagerecht vorbehalten und lediglich der Lizenznehmerin jede Unterstützung zugesagt, weshalb diese aufgrund des Lizenzvertrages bezüglich der ihr übertragenen Rechte in die Stellung der Urheber getreten sei und in eigenem Namen habe klagen können (BGE 113 II 194 f. E. 1 lit. c). Auch das Zürcher Handelsgericht ging in seinem Massnahmeentscheid vom 26. November 1996 "Rivella/Apiella" von der Aktivlegitimation der Lizenznehmerin aufgrund vertraglicher Prozessführungsermächtigung durch die Markeninhaberin aus (sic!, a.a.O., S. 65ff. E. V.). Ebenfalls anerkannte es die Aktivlegitimation des Muster-Lizenznehmers bei ausschliesslicher Lizenz mit Rechtsverfolgungspflicht (ZR 91 Nr. 40, Verfügung vom 23.12.1992). Aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts geht jedenfalls hervor, dass der (temporäre) Übergang von Urheberteilrechten durch einen Lizenzvertrag nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Dieser Umstand würde auch ohne ausdrückliche vertragliche Rechtsverfolgungspflicht genügen, dem Inhaber einer Exklusivlizenz ein selbständiges Klagerecht aus diesen Rechten auch gegenüber der Lizenzgeberin zuzubilligen, sofern nicht eine ausdrückliche Vertragsbestimmung entgegensteht. Mit dem Übergang von dinglichen Rechten geht implizit auch das Abwehrrecht gegenüber jedermann und damit die Klagelegitimation auf den Lizenznehmer über. Das Gesetz sieht denn auch in Art. 16 Abs. 1 URG die Übertragbarkeit von Urheberrechten und in Art. 16 Abs. 2 URG die Möglichkeit des Zerfalls in selbständig übertragbare Teilrechte explizit vor. Aus Abs. 3 der genannten Bestimmung ergibt sich, dass auch urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse bestehen. Neuerdings unterscheidet auch Conrad Weinmann zwischen gegenständlicher und obligatorischer Lizenz, wobei er feststellt, dass das schweizerische Schuldrecht keine Hindernisse beinhalte, welche der Übertragung absoluter Rechte in Lizenzverträgen entgegenstünden. Deshalb ergebe sich die Rechtsnatur der Lizenz grundsätzlich aus den immaterialgüterrechtlichen Sondergesetzen (Weinmann Conrad, Die Rechtsnatur der Lizenz, Diss. Zürich, in: Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht, Bd. 40, Bern 1996, S. 48; zur Notwendigkeit eines Verfügungsgeschäfts: vgl. S. 45/47). Die in Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 URG genannten absolut wirkenden Nutzungsrechte seien im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt. Absolut wirkende Urheberteilrechte könnten nach Art. 16 Abs. 2 URG grundsätzlich vom Urheber an einen Dritten übertragen werden (Weinmann, a.a.O., S. 483f.). Eine Rechtsverfolgungsklausel in einem Lizenzvertrag könne als Abtretung von Teilrechten verstanden werden. Gemäss Weinmann erscheint es zweckmässig, eine Teilabtretung des Urheberrechts als Lizenz zu bezeichnen. Laut Rehbinder erfolge die Lizenzerteilung im Sinne einer Übertragung von Nutzungsrechten quasi-dinglich analog den Regeln des Zessionsrechts, wobei die Lizenzerteilung das Verfügungsgeschäft sei. Beim Urheber verbleibe jedoch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Weinmann, a.a.O., S. 105f.). Gerichtliche Entscheide zur Rechtsnatur der Lizenz im neuen Urheberrecht sind noch nicht bekannt. Aber auch schon unter dem alten Urheberrecht bestand zum urheberrechtlichen Lizenzvertrag praktisch keine Rechtsprechung. Das Thurgauer Obergericht ging in einem Entscheid vom 12. Januar 1984 davon aus, dass der Lizenznehmer bezüglich der übertragenen Rechte in die Stellung des Urhebers eintrete und sich somit auf ein selbständiges Klagerecht berufen könne (Weinmann, a.a.O., S. 105 oben und S. 109 oben). Weinmann geht von der gegenständlichen und absoluten Rechtsnatur sowohl der ausschliesslichen wie auch der einfachen Lizenz aus und bejaht daher unter Hinweis auf internationale Gepflogenheiten die Aktivlegitimation des Lizenznehmers (Weinmann, a.a.O., S. 570 f.; Kritik zum zusätzlichen Erfordernis der vertraglichen Klageberechtigung gemäss BGE 113 II 190ff., S. 572). 9.2. Im vorliegenden Fall kann angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass im Lizenzvertrag auch Teilrechte mit dinglicher Wirkung auf die Gesuchstellerin übertragen worden sind. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist auch in der neuesten Lehre und Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Lizenz bloss schuldrechtlichen oder dinglichen Charakter hat (Weinmann, a.a.O., S. 115). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Vorbehalt betreffend das Klage- und Abwehrrecht angebracht. Zur Begründung der Aktivlegitimation reicht ferner blosses Glaubhaftmachen als mindere Form des Beweises aus (sic!, a.a.O., S. 66). Dem zwischen den Parteien abgeschlossenen und offenbar von juristischen Laien formulierten Vertrag ist zu entnehmen, dass alles für das Vermarktungskonzept des DJ Bobo Live- und Video-Clip-Dance notwendige Know-how, u.a. neueste Dance-Choreographien, und die entsprechenden Rechte in Form einer Exklusivlizenz der Gesuchstellerin vergeben wurden. Dem Verb "vergeben" kann dabei durchaus die Bedeutung von "übertragen" zukommen (Knaurs Rechtschreibung, München 1980, S. 857: "Vergabe", das Vergeben, Übertragung), auch wenn dies die Gesuchsgegnerin bestreitet. Die im superprovisorisch angeordneten Verbot enthaltenen beiden Namen sind gemäss Vertragspräambel Grundlage des Vermarktungskonzepts, zu dessen Realisierung ("für das Projekt") die Rechte vergeben wurden. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin ergibt sich aus dem Vertragstext ein offensichtlicher Zusammenhang, kann sich doch der verwendete Begriff "Projekt" nur auf das eingangs der Präambel programmatisch erwähnte "Konzept für die Vermarktung des DJ Bobo Live- und Video-Clip-Dance" beziehen. Eine temporäre Übertragung von Urheberteilrechten während der Lizenzdauer widerspricht ferner auch nicht dem Vertragszweck, wonach die Gesuchstellerin alleine während einer vereinbarten Vertragsdauer mit Option auf Verlängerung die Vermarktung des DJ Bobo Live- und Video-Clip-Dance durchführen soll. Die Gesuchsgegnerin selbst hat sich während der Vertragsdauer aufgrund des der Gesuchstellerin eingeräumten Exklusivrechtes konkurrenzierender Tätigkeit zu enthalten. Ebenfalls nicht gegen eine dingliche Wirkung der übertragenen Rechte spricht der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin selber davon ausgeht, dass bei der Gesuchstellerin unter Verwendung des Namens "DJ Bobo" originär Urheberrechte im Zusammenhang mit der Organisation und Konzeption ihres Dance-Clubs entstehen konnten. Massgebend für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist ihr im Lizenzvertrag festgelegter Wille und nicht die Bedeutung, welche juristische Lehrmeinungen dem Fachbegriff "Lizenz" beimessen. Aus dem Vertragstext aber kann die eigentliche Rechtsübertragung nicht ausgeschlossen werden. Nebst der Lizenzentschädigung wurden im weiteren noch Detailabsprachen u.a. bezüglich Verwendung des Logos, von Namen und Fotomaterial von DJ Bobo sowie Adressen des Fan-Clubs getroffen. Die Gesuchstellerin hat sich denn auch offensichtlich darauf verlassen, dass ihr Exklusivrechte temporär übertragen worden seien, gestützt auf welche sie sich zur Markenanmeldung "DJ Bobo Dance-Club" berechtigt hielt. Ob den Unterlizenznehmern einzig obligatorische Rechte eingeräumt wurden, ist bezüglich des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. In jenen Verträgen werden denn auch die Unterlizenznehmerinnen V.E. Beteiligungen GmbH und A.C.V. AG ausdrücklich als Franchisenehmerinnen bezeichnet, welche die reinen Nutzungsrechte am Namen "DJ Bobo Dance-Club" und Know-how der Gesuchstellerin eingeräumt erhielten. Dabei sicherte die Gesuchstellerin zu, über Urheber-, Namens- und Markenrechte am DJ Bobo Dance-Club und am Ausbildungskonzept zu verfügen. 9.3. Mithin kann das vorliegende Massnahmegesuch nicht zufolge fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden, wie es die Gesuchsgegnerin verlangte. Auch war es richtig, durch das dringlich angeordnete Verbot den bestehenden Zustand zumindest vorläufig aufrechtzuerhalten, nachdem die Gesuchstellerin den temporären Übergang von Urheberteilrechten (Nutzung, Choreographie, Namen) glaubhaft zu machen vermochte und sich beide Parteien gemäss dem aufgelegten Lizenzvertrag während einer festen Vertragsdauer binden wollten. (...) Durch das ausgesprochene Verbot wurde nur der bestehende Zustand vorläufig eingefroren. Ein allfälliger Schaden entsteht der Gesuchsgegnerin somit aus dem Vertrag und nicht aus der Verfügung des Obergerichtspräsidenten, die lediglich den vertraglichen Zustand perpetuiert. Die Ausfälle an Lizenzgebühren werden zudem durch das von der Gesuchsgegnerin beim Kantonsgerichtspräsidenten von Nidwalden erwirkte Verbot bewirkt, mit dem die ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund vorläufig vollstreckt werden sollte, und nicht durch das vorliegende Massnahmeverfahren, wie die Gesuchsgegnerin vorträgt. Gleiches gilt für das Verbot, an der INTAKO des Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverbandes in Mainz unter der Bezeichnung "DJ Bobo Dance-Club" teilzunehmen. |