Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:04.01.1999
Fallnummer:11 97 116
LGVE:1999 I Nr. 1
Leitsatz:Art. 8 ZGB; § 151 ZPO. Beweiskraft einer vom Gläubiger unterzeichneten Quittung.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Vor Obergericht war einzig noch streitig, ob die mit der Unterschrift des Gläubigers versehene Quittung über den Erhalt einer Lohnzahlung echt sei. Ein Schriftgutachten brachte nicht die gewünschte Klarheit. Da weitere Beweismittel den in der Quittung bestätigten Inhalt stützten, wurde von der Echtheit der Urkunde ausgegangen.

Aus den obergerichtlichen Erwägungen:

Eine vom Gläubiger unterzeichnete Quittung schafft keine Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts in dem Sinne, dass der Gläubiger die Unrichtigkeit, also das Gegenteil beweisen müsste. Die unverdächtige, insbesondere keine oder dann nur beglaubigte Streichungen und Zusätze aufweisende Urkunde begründet aber in aller Regel eine tatsächliche Vermutung, die zur richterlichen Überzeugung ausreicht. Indessen muss der Gegner nicht das Gegenteil dartun, insbesondere auch nicht die Fälschung schlüssig nachweisen, sondern er kann schon mit dem blossen Gegenbeweis, nämlich mit dem Nachweis begründeter Zweifel an der Echtheit oder an der Richtigkeit dieser richterlichen Überzeugung zuvorkommen und den Beweisführer damit zwingen, mit weiteren Beweismitteln zu verstärken, was die Urkunde allein nunmehr nicht mehr überzeugungskräftig zu belegen vermag (Kummer, Berner Komm., N 367 zu Art. 8 ZGB). Diese Beweislastregeln entsprechen auch denjenigen der Luzerner Zivilprozessordnung. Urkunden sind nach § 149 ZPO Gegenstände, die eine Tatsache in Schrift, Bild, Plan oder in ähnlicher Weise kundtun. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer solchen Urkunde, hält der Richter den Aussteller zu einer Schriftprobe an oder erhebt sonstwie Beweis (§ 151 ZPO). Begründete Zweifel an der Echtheit einer Urkunde liegen dann vor, wenn Indizien für eine Fälschung des Inhaltes oder der Unterschrift der Originalurkunde vorliegen (LGVE 1986 I Nr. 18; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N2 zu § 151 ZPO). Die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde muss glaubhaft begründet sein.