| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 22.10.1997 |
| Fallnummer: | 11 97 21/245 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 37 |
| Leitsatz: | § 145 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien zur Erhebung von Beweiseinreden aufzufordern. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Kläger trägt in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe § 145 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihn wie bei der Bestellung des Gutachters auf die Möglichkeit der Beweiseinrede gegen die Einvernahme des Zeugen F. aufmerksam zu machen. Indem sie die Aufforderung zur Erhebung der Beweiseinrede unterlassen habe, habe sie zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch ihre Prozessleitungspflicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht keineswegs verpflichtet, die Parteien vor Zeugeneinvernahmen auf die Möglichkeit von Beweiseinreden aufmerksam zu machen. § 145 Abs. 2 ZPO sieht lediglich vor, dass die Parteien vor Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheinen und Begutachtungen Beweiseinreden erheben "können". Demgegenüber ist in § 179 ZPO in Zusammenhang mit der Ernennung von Sachverständigen ausdrücklich vorgesehen, dass die Parteien Gelegenheit erhalten, gegen die Ernennung von Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung von § 145 Abs. 2 ZPO durch die Vorinstanz liegt nicht vor. |