Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:15.05.1998
Fallnummer:11 98 43
LGVE:1998 I Nr. 20
Leitsatz:§§ 59, 60 und 285 ZPO; Art. 11 GBV. Das im Grundbuchrecht geltende strikte Anmeldeprinzip verbietet es dem Grundbuchverwalter, im Rahmen einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts von sich aus eine als falsch erkannte Grundstücksnummer abzuändern.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin beantragte zu ihren Gunsten die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf Grundstück Nr. X. Der zuständige Amtsgerichtspräsident ordnete die vorläufige Eintragung dringlich an. Der Grundbuchverwalter erkannte die Grundstück Nr. X. als falsch und trug von sich aus die vorläufige Eintragung auf dem richtigen Grundstück Nr. Y. ein. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Gesuchs und die Löschung der dringlichen Anordnung, unter anderem mit der Begründung, er sei nicht Eigentümer des Grundstücks Nr. X. Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch der Klägerin in seinem Bestätigungsentscheid gut, wobei er unter anderem erwog, bei der Bezeichnung des pfandbehafteten Grundstücks Nr. X. handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Grundbuchamt habe diesen Fehler selbständig korrigiert und das Bauhandwerkerpfandrecht auf dem richtigen Grundstück Y. eingetragen. Eine Berichtigung der dringlichen Anordnung im Sinne von § 285 ZPO habe sich mithin erübrigt. Der Beklagte erhob dagegen Rekurs und machte geltend, der Amtsgerichtspräsident habe die Verfügungsmaxime missachtet, wenn er trotz des klaren Antrags der Klägerin das Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundstück Nr. Y. statt auf Nr. X. vorläufig eintragen liess. Das Obergericht hiess den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen:

Die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime besagt, dass die Prozessparteien mit ihren Begehren nicht nur den Beginn eines Prozesses oder dessen vorzeitiges Ende, sondern das eigentliche Prozessthema bestimmen. Der Verfügungsgrundsatz gründet auf der Überlegung, Gegenstand eines Zivilprozesses seien behauptete Privatrechte oder privatrechtliche Rechtsverhältnisse, die von den Parteien in der Regel beliebig begründet oder aufgehoben werden können, weshalb auch der Rechtsschutz im Zivilprozess nur den Begehren der Parteien entsprechend gewährt werden soll. Daraus folgt, dass der Richter einer Partei grundsätzlich nicht mehr, aber auch nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 60). Seinem Urteil darf er nur solche Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind. Der Tatbestand darf nicht von Amtes wegen ergänzt oder berichtigt werden (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 159 f.). Das ist Ausfluss der Verhandlungsmaxime, wonach es Sache der Parteien ist, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den massgebenden Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Richter obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (BGE 115 II 465). Der in § 60 Abs. 1 ZPO festgeschriebene Verhandlungsgrundsatz wird - von der hier nicht interessierenden Ausnahme der Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime abgesehen (§ 60 Abs. 3 ZPO) - durch § 59 ZPO gemildert, indem der Richter die Parteien auf unklare Vorbringen aufmerksam macht und ihnen Gelegenheit zur Klärung solcher Vorbringen gibt. Diese materielle Prozessleitung des Richters bietet indes keinen Schutz gegen unsorgfältige Prozessführung (vgl. BGE 108 II 340, 115 II 465).

Vorliegend verlangte die Klägerin ausdrücklich, das nachgesuchte Bauhandwerkerpfandrecht sei auf Grundstück Nr. X. vorläufig einzutragen. Unklare Verfahrensanträge sind zwar grundsätzlich so auszulegen wie sie gemeint sind und nicht, wie sie lauten. Das genannte Begehren war indes klar formuliert. Weder die Gesuchsbegründung noch die aufgelegten Urkunden boten Anlass zu Zweifeln daran, dass die Klägerin eine Belastung von Grundstück Nr. X. wollte. Der Amtsgerichtspräsident hatte daher keine Veranlassung, im Sinne von § 59 ZPO tätig zu werden. Von einem offensichtlichen Schreibfehler war nicht auszugehen; die von der Klägerin im Antrag und in der Begründung genannte Grundstücksnummer entpuppte sich erst in Verbindung mit der Erledigungsanzeige des Grundbuchamtes bzw. der Stellungnahme des Beklagten als unzutreffend. Auch lag kein Anwendungsfall der Berichtigung eines Entscheids nach § 285 ZPO vor. Die dringliche Anordnung enthielt keine Unrichtigkeit, sondern entsprach dem Antrag der Klägerin. Schliesslich ist deren Hinweis auf § 71 ZPO unbehelflich. Ihr Gesuch wies keine Mängel im Sinne der §§ 69 und 70 ZPO auf. Die Zivilprozessordnung bietet in einem solchen Fall also keine Möglichkeit, korrigierend einzugreifen.

Dass die Grundstücksnummer gemäss Gesuch (und dringlicher Anordnung) nicht die zutreffende ist, wurde nur entdeckt, weil der Grundbuchverwalter diese beim Vollzug der dringlichen Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten von sich aus änderte, indem er davon ausging, bei der Redaktion der dringlichen Anordnung habe sich bei der Angabe der Grundstücksnummer ein Fehler eingeschlichen. Das Grundbuchamt hat zwar auch bei einer gerichtlichen Verfügung die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen insoweit zu prüfen, als es die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts verweigern muss. Es war jedoch nicht berechtigt, die richterliche Anordnung von sich aus zu korrigieren (BGE 102 I b 11; Deschenaux/Weber, Das Grundbuch, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3.1, Basel 1988, S. 513 f.). Das widerspricht dem im Grundbuchrecht geltenden strikten Anmeldeprinzip (Art. 11 GBV). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass kein Berichtigungsfall nach Art. 98 ff. GBV vorliegt. Die selbständige Korrektur durch den Grundbuchverwalter durfte den Amtsgerichtspräsidenten nicht dazu verleiten, ohne entsprechenden Antrag die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Grundstück Nr. Y. zu bestätigen. Damit verletzte er den verfahrensrechtlichen Verfügungsgrundsatz.