Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:12.08.1998
Fallnummer:11 98 53
LGVE:1998 I Nr. 31
Leitsatz:§§ 156 Abs. 1 lit. a, 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 ZPO. Bedeutung einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung eines Organs oder Mitinhabers einer juristischen Person mit Parteistellung.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der von der Gesuchstellerin erstinstanzlich aufgelegten eidesstattlichen Erklärung von J. F. vom 22. Dezember 1997 kommt nach luzernischem Prozessrecht keinerlei Beweiswert zu. Die eidesstattliche Erklärung eines Organes und Mitinhabers einer Prozesspartei, bei welchem die Zeugenstellung ausgeschlossen ist (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 ZPO; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 1 zu § 161 ZPO), stellt lediglich eine Parteibehauptung dar.