Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:29.01.1997
Fallnummer:12 95 4/306
LGVE:1997 I Nr. 22
Leitsatz:§§ 52 und 206 Abs. 2 ZPO. Voraussetzungen der Nebenintervention

(E. 2.1.). Zulässigkeit von Eingaben des Nebenintervenienten (E. 2.2.1.).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:2. - Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erklärten sich mit einer Zulassung von H. als Nebenintervenient einverstanden. Während die Beklagte beantragte, dessen Eingabe sei als Ergänzung der Klageantwort im Sinne von § 52 Abs. 2 und 3 ZPO zu den Akten zu nehmen, begehrte die Klägerin, auf die fragliche Eingabe sei nicht einzutreten, sie sei daher aus den Akten zu entfernen. Sie trug im wesentlichen vor, die Eingabe des Nebenintervenienten könne nicht als Ergänzung der Vorbringen der Beklagten nach § 52 Abs. 2 ZPO gelten. Im übrigen sei die Klageantwortfrist längst verstrichen, und es gehe nicht an, dass der Beklagten ermöglicht werde, via Nebenintervention die Klageantwort nachträglich zu ergänzen.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 1995 wurde die Eingabe des Nebenintervenienten als Ergänzung nach § 52 Abs. 2 ZPO entgegengenommen, soweit sie den Vorbringen der verbesserten Klageantwort der Beklagten nicht widerspreche. Zugleich wurde der Klägerin Gelegenheit geboten, sich zur genannten Eingabe innert Frist schriftlich zu äussern.

Die Klägerin beantragte in der Folge nochmals wiedererwägungsweise Nichteintreten auf die Nebeninterventionsschrift wegen Fristversäumnis.

2.1. Vorliegend handelt es sich um eine "streitgenössische" Intervention, die gegen die Klägerin gerichtet ist. Der Nebenintervenient hat nicht in erster Linie Rückgriffsrechte der Beklagten zu befürchten, sondern der Ausgang des Prozesses hat unter Umständen unmittelbare Wirkungen auf seine Rechtsstellung gegenüber der Klägerin. Die Luzerner ZPO macht allerdings zwischen diesen beiden Nebeninterventionsformen keinen Unterschied. So oder so handelt es sich um eine Nebenintervention nach § 52 ZPO.

Gemäss § 52 Abs. 1 ZPO ist ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention vorausgesetzt. Dieses steht hier nicht zur Diskussion. Der Nebenintervenient kann jederzeit (und damit für die Gegenpartei auch zur Unzeit) in den Prozess eintreten. Er muss aber den Prozess in dem Stadium aufnehmen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung befindet (Kummer Max, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 161; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 52; Art. 44 f. BEZPO). Gemäss § 52 Abs. 2 und 3 ZPO kann der Nebenintervenient die Vorbringen der unterstützten Partei ergänzen und selbst Rechtsmittel einlegen. Seine Prozesshandlungen werden der unterstützten Partei zugerechnet, wenn sie nicht zu deren Handlungen im Widerspruch stehen oder von ihr ausdrücklich abgelehnt werden.

2.2. Bezüglich der Eingabe des Nebenintervenienten ist folgendes festzustellen:

2.2.1. Was die Beklagte vor der Beitrittserklärung des Nebenintervenienten dem Gericht erklärte, bleibt von der Nebenintervention unberührt. Es kann sich somit nicht um eine verbesserte oder ergänzte Klageantwort handeln, weil die verbesserte Klageantwort bereits eingereicht worden und eine erneute Aufforderung des Richters zur Ergänzung oder zur Verbesserung unterblieben war. Die Eingabe ist aber der Beklagten in dem Sinn zuzurechnen, als sie mit ihrem Einverständnis eine Noveneingabe gemäss § 206 Abs. 2 ZPO darstellt. Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob die unterstützte Partei die vom Nebenintervenienten vorgenommene Prozesshandlung ebenfalls vornehmen könnte. Ist diese Frage zu bejahen, handelt es sich um eine Unterstützung, die grundsätzlich zuzulassen ist.

Zu erwägen bleibt, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 ZPO von blosser Ergänzung spricht. Allerdings verwendet er in Abs. 3 auch den Begriff Prozesshandlung. Es fragt sich nun, ob jede Eingabe des Nebenintervenienten sich auf eine "Haupteingabe" der unterstützten Partei beziehen muss oder unter Ergänzung jede allgemeine unterstützende Erklärung in einer von der ZPO zugelassenen Form zu verstehen ist. Für die zweitgenannte Auffassung spricht der Begriff "Prozesshandlung", womit eben selbständige Eingaben und Vorbringen gemeint sind. Für die zweite Auffassung spricht ferner, dass der Nebenintervenient selbständig ein Rechtsmittel einlegen kann (§ 52 Abs. 2 ZPO). Der gleichen Auffassung sind offenbar Leuch Georg/Marbach Omar/Kellerhals Franz (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, N 1 zu Art. 46). Mithin ist die zweitgenannte Betrachtungsweise vorzuziehen. Der Nebenintervenient kann somit nicht bloss eine Noveneingabe ergänzen, sondern selbst eine Noveneingabe dem Gericht unterbreiten. Zu fragen ist einzig, ob die Handlung, wäre sie von der Hauptpartei ausgegangen, gültig ist.

Das heisst, dass jede Prozesshandlung des Nebenintervenienten gleichsam als von der unterstützten Partei ausgehend zu berücksichtigen ist, wenn die Eingabe weder zu einer früheren Prozesshandlung der unterstützten Partei in Widerspruch steht noch von der unterstützten Partei ausdrücklich abgelehnt wird. Beide negativen Voraussetzungen fehlen bei der Eingabe des Nebenintervenienten auf den ersten Blick. Sie war daher als ordentliche Noveneingabe im Sinne von § 206 ZPO entgegenzunehmen. Darüber, ob diese über den gesetzlichen Rahmen der Ergänzung hinaus eine (unzulässige) zweite Klageantwort bzw. eine (vorweggenommene) "Duplik" darstellt, ist gegebenenfalls (soweit sich die Vorbringen der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht ohnehin entsprechen) dort zu befinden, wo es um die einzelnen zu beurteilenden Streitgegenstände des Prozesses geht. Davon sind die vom Nebenintervenienten aufgelegten Urkunden nicht berührt.