Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:15.03.2001
Fallnummer:21 01 20
LGVE:2001 I Nr. 56
Leitsatz:§§ 33 Ziff. 3 und 34 Abs. 1StPO; Art. 44 Ziff. 3 StGB. Für das Verfahren, in welchem ein Gericht über die Vollstreckung der Strafe oder die Anordnung einer anderen Massnahme zu befinden hat, sind die Regeln über die Gewährung der amtlichen Verteidigung analog anzuwenden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: X. war mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 1999 wegen verschiedener Straftaten mit 14 Monaten Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft bestraft worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB aufgeschoben. Mit Entscheid vom 10. Juli 2000 stellte das Justizdepartement des Kantons Luzern (als Vollzugsbehörde) diese gerichtlich verfügte Massnahme wegen Undurchführbarkeit auf den 15. Juli 2000 ein und überwies die Akten dem Kriminalgericht zum Entscheid darüber, ob und wieweit die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei. Das Justizdepartement äusserte dabei die Auffassung, die Verbüssung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe sei angezeigt. Am 18. September 2000 entschied das Kriminalgericht, dass die mit Urteil vom 20. Mai 1999 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Monaten, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft, zu vollzie-hen sei. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt A. namens X. am 23. Januar 2001 Rekurs ein. Er rügte unter anderem, das Kriminalgericht habe X. im Verfahren nach Art. 44 Ziff. 3 StGB keinen amtlichen Verteidiger bestellt.



Die II. Kammer des Obergerichts führte dazu aus:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK ergibt, gehört zu den unabdingbaren Grundsätzen des Rechtsstaates und stellt sicher, dass die Bürger und Bürgerinnen ihren Standpunkt in ihrer Angelegenheit wirksam geltend machen können. Dieser Anspruch ist vor allem für Angeschuldigte von Bedeutung, weil Strafe, Massnahmen und strafprozessuale Zwangsmittel zu den schwersten Eingriffen in die Rechte des Individuums zählen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel-Genf-München 1999, § 55 N 1). Wesentliche Rechte im Strafprozess können mangels speziellen (juristischen) Fachwissens eines Angeschuldigten nur unter Mitwirkung eines Rechtsbeistandes ausreichend zum Tragen kommen (Schubarth Martin, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders in der Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 218), weshalb ein gewichtiger Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht auf Beizug eines Verteidigers ist. Eine entsprechende kantonale Regelung findet sich denn auch in den §§ 33 f. der Luzerner Strafprozessordnung. Demnach ist einem Angeschuldigten unter anderem in Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen notwendigerweise ein Verteidiger zur Seite zu stellen (§ 33 Ziff. 3 StPO). Bestellt er in diesen Fällen nicht selbst einen Verteidiger, ist ihm ein amtlicher Verteidiger zu geben (§ 34 Abs.1 StPO).



Das Verfahren, in welchem ein Gericht bei Versagen einer im Haupturteil angeordneten Behandlung über die Vollstreckung der Strafe oder die Anordnung einer anderen Massnahme zu befinden hat, wird zweifelsfrei von § 33 Ziff. 3 StPO erfasst. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 106 Ia 182 f. entschieden, dass ein solches Verfahren eine Fortsetzung bzw. Ergänzung des Hauptverfahrens darstellt und der vom Gericht zu fällende Entscheid über die Sank-tion unmittelbar mit dem Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt, der Gegenstand des Hauptverfahrens gebildet hatte. Die Regeln über die Gewährung der amtlichen Verteidigung seien in diesen Fällen entsprechend analog anzuwenden. Diese Praxis, die im Übrigen später bestätigt wurde (BGE 117 Ia 279), blieb soweit erkennbar auch in der Lehre unangefochten. Eine Verteidigung ist demnach nicht nur im Untersuchungs- und hernach im Gerichtsverfahren geboten, in welchem über Schuld oder Unschuld sowie die zu verhängende Strafe entschieden wird, sondern auch im Zusammenhang mit Entscheiden, die ein Urteil aus nachträglich eintretenden Gründen abändern. Zu denken ist dabei an Entscheide über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 3 StGB, die Aufhebung der Verwahrung nach Art. 45 Ziff. 5 StGB oder eben den vorliegenden Fall eines Vollzugsentscheides bei Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmevollzug (Hauser/Schweri, a.a.O. § 45 N 16; Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1997, § 30 N 488; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1997 N 6 zu Art. 43 StGB). Solche Entscheide haben urteilsähnlichen Charakter und stellen regelmässig empfindliche Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse eines Angeschuldigten dar. Es besteht kein Anlass, solche Verfahren anders zu behandeln als Gerichtsverfahren im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StPO.



II. Kammer, 15. März 2001 ( 21 01 20)