Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:30.10.2002
Fallnummer:21 02 166
LGVE:2003 I Nr. 61
Leitsatz:Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: