Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:06.05.1998
Fallnummer:21 97 116
LGVE:1998 I Nr. 56
Leitsatz:§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:4. - Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe eine offensichtliche Gesetzesverletzung begangen, indem sie seine Eingabe als Beschwerde gemäss § 261 StPO behandelt und ihm Kosten auferlegt habe, obwohl er lediglich eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde gegen den Amtsstatthalter von Hochdorf eingereicht habe.

a) Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe, mit welcher er das Verhalten des Amtsstatthalters rügte, an die Kriminal- und Anklagekommission, wobei er diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Untersuchungsführung ansprach.

Gemäss § 322 StPO übt das Obergericht mit Ausnahme der Aufsicht über den Strafvollzug die Fachaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege aus (Abs. 1). Die Kriminal- und Anklagekommission ist Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung (Abs. 2). Gemäss der heute geltenden Organisationsordnung beinhaltet diese Aufsicht bloss die Fachaufsicht und nicht auch eine Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt. Dies wird zwar in § 322 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus § 322 Abs. 1 StPO. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Dienstaufsicht über die Strafuntersuchungsorgane seit der Totalrevision des kantonalen Organisationsgesetzes (OrgG, SRL Nr. 20) im Jahr 1995 der Staatsanwaltschaft übertragen ist, welche ihrerseits der Dienstaufsicht des Justizdepartementes untersteht. Das Obergericht und damit auch die Kriminal- und Anklagekommission beschränken sich auf die Fachaufsicht über die Strafrechtspflegeorgane (§§ 47 und 49 OrgG; vgl. auch die regierungsrätliche Botschaft Nr. 356 vom 24. 5. 1994 in den Verhandlungen des Grossen Rates 3/1994, S. 882 ff.). Der Umstand, dass sich die Kriminal- und Anklagekommission von der Staatsanwaltschaft regelmässig über das Ergebnis von deren Kontrolltätigkeit bei den Amtsstatthalterämtern und der Jugendanwaltschaft Bericht erstatten lässt (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO), macht die Aufsicht der Kriminal- und Anklagekommission noch nicht zur Dienstaufsicht.

Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in § 322 StPO noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gerichtsorganisationsgesetz (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert. Allgemein kann darunter die Wahrnehmung der Verantwortung dafür verstanden werden, dass das Verfahren gesetzeskonform und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe. Das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde hat diesen in der Kantonsverfassung vorgegebenen Auftrag (§ 73 KV, SRL Nr. 1) primär durch Erlass der notwendigen Verordnungen (Reglemente) und Weisungen zu erfüllen (§ 3 lit. d der obergerichtlichen Geschäftsordnung, SRL Nr. 266; vgl. dazu auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 74). Im Bereich der Strafrechtspflege ist die Aufsicht zwischen der II. Kammer (für das gerichtliche Verfahren, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SRL Nr. 260) und der Kriminal- und Anklagekommission aufgeteilt (§§ 5 lit. d und e sowie 8 der obergerichtlichen Geschäftsordnung).

b) Steht nun aber dem Obergericht und damit auch der Kriminal- und Anklagekommission die Dienstaufsicht - und damit die Disziplinargewalt über die unteren Strafrechtspflegeorgane - nicht zu, so ist sie zur Prüfung oder gar Ahndung von disziplinarischen Verstössen der Untersuchungsbehörden bzw. ihrer Funktionäre nicht zuständig. Die Kriminal- und Anklagekommission hat denn auch im vorliegenden Fall richtigerweise die Eingabe des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die direkte und umfassende Aufsicht über die Untersuchungsführung der Amtsstatthalter und der Jugendanwaltschaft (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO) sowie des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (vgl. § 326ter StPO) liegt bei der Staatsanwaltschaft; sie hat die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung zu überwachen (§ 153 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwaltschaft obliegt aber auch die Dienstaufsicht über die ihr unterstellten Strafrechtspflegeorgane (§§ 54, 59 und 64 OrgG, SRL Nr. 20; Botschaft Nr. 356 vom 24.5.1994, a. a. O., S. 883).

5. - Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe des Beschwerdeführers in dem Sinne interpretiert, dass dieser wegen der behaupteten unkorrekten Medienorientierung eine ungebührliche Behandlung seitens des Amtsstatthalters im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO rüge. Da die entsprechende Beschwerde erst nach Ablauf der in § 262 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen zehntägigen Frist eingereicht worden sei, sei darauf nicht einzutreten. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

a) Will im luzernischen Strafverfahren das unkorrekte Verhalten einer Untersuchungsbehörde oder einer (erstinstanzlichen) Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden, so steht dafür die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zur Verfügung (sog. Disziplinarbeschwerde). Diese erfasst nach ihrem Wortlaut die Tatbestände der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung, der rechtswidrigen Begünstigung und der ungebührlichen Behandlung. Gemäss § 262 StPO unterliegt nicht nur die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (die sog. Sach- oder Willkürbeschwerde), sondern auch die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO (Disziplinarbeschwerde) bestimmten Verfahrensvorschriften. Sie ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen und zwar - mit Ausnahme der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes.

b) Die Staatsanwaltschaft ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie erst 17 Tage nach dem Erscheinen des beanstandeten Presseberichts und damit verspätet eingereicht worden sei. Dieses Vorgehen stützt sich auf den Wortlaut von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 sowie § 262 StPO und stellt keine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO dar.

6. - Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er seine Eingabe nicht als formelle Beschwerde im Sinne von § 261 StPO, sondern als "allgemeine Aufsichtsbeschwerde" verstanden habe, die an keine bestimmte Frist gebunden sei; demzufolge hätten ihm auch keine Verfahrenskosten wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung überbunden werden dürfen (OG amtl. Bel. 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

a) Eine formelle Aufsichtsbeschwerde, womit ein unkorrektes Verhalten einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden kann, ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. So hielt die Kriminal- und Anklagekommission bereits im Jahre 1960 (Max. X Nr. 780) fest, dass für eine aus § 322 Abs. 2 StPO hergeleitete allgemeine Aufsichtsbeschwerde neben der Beschwerde nach §§ 261 ff. StPO kein Raum sei. Der Gesetzgeber habe dadurch, dass er in den §§ 261 ff. StPO eine allgemeine Willkür- und Disziplinarbeschwerde vorgesehen habe, eine die Rechtsstellung des Bürgers ausreichend schützende, abschliessende Regelung treffen wollen. Eine daneben noch zulässige allgemeine Aufsichtsbeschwerde finde im Wortlaut von § 322 Abs. 2 StPO keine Stütze. Diese Gesetzesbestimmung statuiere bloss die Aufsichtskompetenz der Kriminal- und Anklagekommission über die gesamte Untersuchungsführung. Diese Rechtsprechung wurde in Max. XII Nr. 49 von der II. Kammer des Obergerichts grundsätzlich bestätigt.

b) An dieser Rechtsprechung kann zumindest in dieser apodiktischen Form nicht festgehalten werden, und zwar aus folgenden Gründen:

aa) Es trifft zwar zu, dass eine gesetzliche Grundlage für eine formelle Aufsichtsbeschwerde in der luzernischen Strafprozessordnung fehlt. Weder § 322 StPO noch § 153 StPO, welcher die Kompetenz der Staatsanwaltschaft als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihr unterstellten Untersuchungsbehörden regelt, sieht eine Beschwerdemöglichkeit vor. Insofern geht Jacob Stickelberger (Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozessrecht, Diss. Bern 1970, S. 86 f.) zu weit, wenn er von einer Aufsichtsbeschwerde, gestützt auf § 322 bzw. § 153 StPO spricht. Allerdings geht Stickelberger zutreffend davon aus, dass es sich bei dieser Aufsichtsbeschwerde dogmatisch gesehen nicht um ein formelles Rechtsmittel, sondern um eine Anzeige handle (a. a. O., S. 86). Insofern ist der Begriff "Aufsichtsbeschwerde" in diesem Zusammenhang irreführend und sollte deshalb besser vermieden werden, da die luzernische StPO diese Bezeichnung nicht kennt. Eine Aufsichtsbeschwerde, wie sie in §§ 286 ff. der heutigen luzernischen Zivilprozessordnung (SRL Nr. 260a) normiert ist, ist der geltenden luzernischen Strafprozessordnung fremd.

bb) Das gesetzlich geregelte Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO steht nur dem unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten, wie hier dem Beschwerdeführer, nicht aber Dritten offen und erfasst auch nicht alle Sachverhalte, welche als Amtspflichtverletzung der verantwortlichen Behörden bzw. ihrer Funktionäre der zuständigen Aufsichtsbehörde Anlass zum Einschreiten geben könnten oder müssten. Dies ist insofern unbefriedigend, als es nicht nur im Interesse der Verfahrensbeteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt, dass das luzernische Strafverfahren frei von Gesetzes- und Amtspflichtverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wird.

Aus dem klaren Wortlaut von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO muss geschlossen werden, dass die dort erwähnten Disziplinartatbestände (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, rechtswidrige Begünstigung und ungebührliche Behandlung) abschliessend und nicht etwa bloss beispielhaft aufgeführt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand der rechtswidrigen Begünstigung im Strafverfahren, wie es die luzernische StPO regelt, kaum systemkonform ist. Wie Stickelberger (a. a. O., S. 92) ausführt, ist dieser Mangel darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von § 261 StPO bewusst eine Parallele zu § 282 aZPO schaffen wollte und deshalb die gleichen Beschwerdegründe wie diese damalige zivilprozessuale Bestimmung nennt. Dem Autor ist zuzustimmen, dass die rechtswidrige Begünstigung einen typisch zivilprozessualen Beschwerdegrund darstellt, bedingt durch das dort herrschende Zweiparteiensystem. Im Strafprozess hingegen, wo sich nicht zwei gleichberechtigte Parteien, sondern Staat und Angeschuldigter gegenüberstehen, ist dieser Beschwerdegrund ein Fremdkörper. Er hat in der Praxis weder im Strafprozess noch im Zivilprozess eine Bedeutung erlangt, was dazu geführt haben dürfte, dass § 286 der heute geltenden Zivilprozessordnung diesen Beschwerdegrund nicht mehr kennt.

Was den Tatbestand der ungebührlichen Behandlung angeht, so ist fraglich, ob dieser so weit gefasst werden darf, wie dies vorliegend die Staatsanwaltschaft getan hat. Immerhin wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 282 Abs. 1 lit. b aZPO, der mit § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO identisch ist, bisher unbestritten die Auffassung vertreten, dass von einer ungebührlichen Behandlung nur gesprochen werden könne, wenn die beschwerdebeklagte Behörde oder ihr Funktionär den einer Partei geschuldeten Anstand verletzt habe, so z.B. durch ehrverletzende Äusserungen oder durch Bekundung von Geringschätzung (Max. X Nr. 415; Stickelberger Jacob, a. a. O., S. 92 mit Hinweisen). Im gleichen Sinne wird auch § 286 der heutigen ZPO interpretiert (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 286). Folgt man dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs der ungebührlichen Behandlung, so würde der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorgetragene Sachverhalt kaum darunter fallen.

cc) Daneben gilt zu beachten, dass die Vorschriften des § 262 StPO, insbesondere betreffend die Beschwerdefrist in Abs. 2 dieser Bestimmung, den Anwendungsbereich der Disziplinarbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO und damit eine wirksame Aufsicht der zuständigen Behörde stark einschränkt. Die ursprüngliche Fassung von § 262 Abs. 2 StPO sah bloss für die Willkürbeschwerde eine Frist von zehn Tagen vor (G XV 291). Diese Frist gilt nach der heutigen Fassung von § 262 Abs. 2 StPO (G XVIII 72 und 78, Gesetzesänderung von 1971) ausser bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung für alle Beschwerden nach § 261 StPO, somit auch für die Beschwerden wegen rechtswidriger Begünstigung und ungebührlicher Behandlung. Wenn in der Literatur (Stickelberger Jacob, a. a. O, S. 102; Bründler Rolf, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1990, S. 131) unter Hinweis auf Max. X Nr. 415 die Auffassung vertreten wird, die Disziplinarbeschwerde sei nur insofern befristet, als der Beschwerdeführer daran noch ein schützenswertes Interesse haben müsse, so konnte sie sich wohl auf die ursprüngliche Fassung von § 262 Abs. 2 StPO stützen; angesichts des heutigen Wortlauts dieser Gesetzesbestimmung ist sie kaum noch haltbar, auch wenn eine teleologische Interpretation sie als richtig erscheinen liesse.

dd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltende Regelung des Beschwerderechts nach §§ 261 ff. StPO den heutigen Anforderungen nicht zuletzt wegen der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz nur unvollkommen genügen kann, zumal in der obergerichtlichen Rechtsprechung von jeher betont wurde, dass es sich bei der Disziplinarbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss um einen Rechtsbehelf handle (Max. X Nr. 544; Max. XI Nr. 373). Zu Recht kritisiert Bründler (a. a. O., S. 130 Fn 1), dass dieser im Gesetz unter den Rechtsmitteln aufgeführte Rechtsbehelf dort systematisch fehl am Platz ist. Dass die Kriminal- und Anklagekommission gegen allfällig zutage tretende Missstände im Strafverfahren wegen unkorrekten Verhaltens der Strafrechtspflegeorgane von Amtes wegen einschreiten und darauf zurückzuführende krasse Mängel auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens beheben könne, wie dies in Max. X Nr. 780 in Aussicht gestellt wurde, ist nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig (vgl. Max. X Nr. 543), sondern widerspricht auch der Kompetenzordnung im heutigen Organisationsgesetz. Die (unmittelbare) Dienstaufsicht über die Untersuchungsbehörden steht heute, wie bereits ausgeführt wurde, nicht mehr der Kriminal- und Anklagekommission, sondern der Staatsanwaltschaft bzw. dem Justizdepartement zu.

Auch die "Beschwerde" wegen schlechter Behandlung während des Untersuchungsverfahrens oder in der Untersuchungshaft (§§ 86 und 173 StPO) erweist sich als wenig tauglicher Rechtsbehelf (vgl. Stickelberger Jacob, a. a. O., S. 82).

c) Es entspricht andererseits einem allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Missstände in einem Verfahren, die auf Rechts- oder Amtspflichtverletzungen von staatlichen Funktionären zurückzuführen sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden dürfen, damit diese von ihrer Aufsichts- und gegebenenfalls Disziplinargewalt Gebrauch macht und die gebotenen Vorkehren zur Beseitigung der festgestellten Missstände trifft. Dies kommt beispielhaft in Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Ausdruck, der Folgendes bestimmt:



Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten einer Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.



Dieses Anzeigerecht ist nicht auf das (bundesrechtliche) Verwaltungsverfahren beschränkt. Es gilt für jedes staatliche Verfahren, und zwar auch dann, wenn diesbezüglich keine positivrechtliche Grundlage vorhanden ist (Pfleghard Heinz, Regierung als Rechtsmittelinstanz, Diss. Zürich 1984, S. 4 f.; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. II, Nr. 145 B.I mit Hinweisen). Diese Auffassung wird bezüglich der Luzerner Strafprozessordnung auch von Stickelberger vertreten.

d) Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde ist, dogmatisch betrachtet, kein Rechtsmittel, also keine Anfechtungsmöglichkeit, mit welcher ein Verfahrensbeteiligter oder sonst eine betroffene Person die Nachprüfung eines für sie nachteiligen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz verlangen kann, um dessen Aufhebung oder Änderung zu erwirken (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, § 94 Rz 4). Die Anzeige ist die Bekanntgabe eines Missstandes an die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie richtet sich gegen die dieser unterstellten Behörde oder deren Funktionäre und beinhaltet regelmässig die Rüge einer Amtspflichtverletzung. Anzeigesteller kann neben einem Dritten auch ein am Verfahren Beteiligter sein. Die Anzeige richtet sich nicht notwendigerweise gegen einen Entscheid des Beanzeigten; sie ist auch zulässig, wenn kein formeller Entscheid ergangen ist (Hauser Willy/Hauser Robert, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, S. 469). Die Anzeige ist formfrei und an keine Frist gebunden (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.b; Pfleghard Heinz, a. a. O., S. 5).

Andererseits hat der Anzeigesteller keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung; er hat keine Parteirechte. Die Aufsichtsbehörde ist ihm gegenüber keine Begründung für ihr Vorgehen schuldig und ist auch nicht verpflichtet, ihm in ihre Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren. Sie muss ihn nicht informieren, welche Folge sie der Anzeige geben will. Der Anzeigesteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Anzeige durch einen anfechtbaren Entscheid erledigt wird, und es steht ihm auch kein Rechtsmittel gegen das Vorgehen der Aufsichtsbehörde zu (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.c). Der Beschluss einer Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Pra 73 [1984] Nr. 29).

Demgegenüber vertritt Stickelberger (a. a. O., S. 87) die Auffassung, dass der Anzeigesteller wie ein Beschwerdeführer im Verfahren nach §§ 261 ff. StPO Anspruch darauf habe, dass seine Anzeige geprüft und ihm begründet eröffnet werde, wie die Anzeige erledigt worden sei. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der dargestellten Lehre und Praxis und ist mangels einer aktuellen gesetzlichen Grundlage nicht haltbar. Das luzernische Organisationsgesetz vom März 1899 (GV VIII 71, 156), auf dessen § 240 sich Stickelberger abstützt, ist durch das heute geltende Organisationsgesetz aufgehoben worden (§ 72 OrgG, SRL Nr. 20).

Mit Recht wird in Lehre und Praxis jedoch postuliert, dass die Aufsichtsbehörde einen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes wegen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein gesetz- und pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist. Schon der guten Ordnung halber sollte die Aufsichtsbehörde dem Anzeigesteller in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige Mitteilung machen (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.c).

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Recht zur Anzeige, d.h. zur Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens jedermann und somit auch einem Verfahrensbeteiligten zusteht. Dies wurde letztlich auch in Max. X Nr. 780 erkannt. Die dortige Rechtsprechung ist aber insofern zu präzisieren, als das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO einer Anzeige nicht entgegensteht. Die Anzeige im Strafverfahren, die kein Rechtsmittel darstellt, dient primär nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen, sondern dem öffentlichen Interesse an einem gesetzmässig, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführten Verfahren und damit auch einem korrekten Verhalten der Strafrechtspflegeorgane.