| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 30.04.1997 |
| Fallnummer: | 21 97 50/160 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 67 |
| Leitsatz: | § 284 Abs. 1 StPO; § 5 Abs. 1 KoG. Will bei Einstellung der Untersuchung nur die Kostenfestsetzung angefochten werden, so ist allein die Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG gegeben. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Zu prüfen ist vorerst, welches Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid des Amtsstatthalters gegeben ist. Wird die Untersuchung eingestellt, können gemäss § 284 StPO die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid über Kosten- und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen. Die Rekursbehörde prüft im Rahmen der Anträge nicht nur die Kostenverlegung, sondern auch die Höhe der Kosten und der Entschädigung. Die tarifwidrige Berechnung von Gebühren wird von Amtes wegen abgeändert (§ 285 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichtsbehörden vom 8. März 1966 (Gerichtskostengesetz [KoG SRL Nr. 264]) kann gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz der Betroffene innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Legt der Betroffene in der Hauptsache oder in bezug auf die Kostenverlegung ein Rechtsmittel ein, so ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden (§ 5 Abs. 2 KoG). Das Obergericht kann tarifwidrige Kostenfestsetzungen der untern Instanzen von Amtes wegen abändern (§ 5 Abs. 3 KoG). Der Rekurs nach § 284 StPO und die Beschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG sind weitgehend gleich ausgestaltet und auch hinsichtlich der Kognition bestehen keine wesentlichen Unterschiede, da die Kostenbeschwerde wie ein Rekurs behandelt und bei Gutheissung der Fall nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern vom Obergericht selber neu entschieden wird (LGVE 1989 I Nr. 27). Ungleich sind hingegen die Rechtsmittelfristen. Für den Rekurs beträgt sie 10 Tage (§ 253 StPO), für die Kostenbeschwerde 20 Tage (§ 5 Abs. 1 KoG). Auf das vorliegende Rechtsmittel kann somit nur eingetreten werden, wenn es als Kostenbeschwerde entgegengenommen wird. Als Rekurs wäre es verspätet. Aus dem Wortlaut von § 284 StPO ergibt sich, dass mit dem Kostenrekurs vor allem die Kostenverlegung angefochten werden kann. § 285 StPO bestimmt nämlich, dass die Rekursbehörde im Rahmen der Anträge auch die Höhe der Kosten und Entschädigung prüfen könne. Diese Prüfung erfolgt somit lediglich neben derjenigen im Hauptpunkt, nämlich der Kostenverlegung. Dass § 284 StPO vor allem die Kostenverlegung im Auge hat, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Der Vorentwurf der grossrätlichen Kommission zu dieser Gesetzesbestimmung lautete noch: "Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte, denen Kosten auferlegt wurden, gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten, Entschädigung oder Sicherheitsleistung innert zehn Tagen seit Eröffnung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen (Protokoll der Sitzung der grossrätlichen Kommission vom 20. Juli 1954, S. 22). Zur Diskussion stand somit die Kostenverlegung und nicht die Kostenfestsetzung. Die in § 5 Abs. 1 KoG vorgesehene Beschwerde ermöglicht demgegenüber nur die tarifmässige Überprüfung der Kosten, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung klar ergibt. Es ist daran festzuhalten, dass die Kostenverlegung bei Einstellung des Untersuchungsverfahrens mit dem Rekurs nach § 284 StPO anzufechten ist. Eine gleichzeitige Anfechtung der Kostenfestsetzung ist damit zu verbinden. Wird aber lediglich die Kostenfestsetzung, d.h. die Tarifgemässheit der Kosten, angefochten, so ist allein die Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG gegeben; dies gilt auch im Zivilprozessrecht (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 118 N 3). Vorliegend ist die Höhe des Anwaltshonorars und damit die Kostenfestsetzung angefochten. Somit ist die Kostenbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die massliche Festlegung der Anwaltskosten betroffen und daher zur Kostenbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. |