Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:26.05.1999
Fallnummer:21 98 131
LGVE:1999 I Nr. 53
Leitsatz:§§ 125, 131, 132, 189 Abs. 2 und 190 Abs. 1 StPO; Art. 58 StGB. Bei Einstellung des Strafverfahrens entscheidet der Amtsstatthalter unabhängig von seiner Strafverfügungskompetenz über die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB. Gegen die Einziehungsverfügung ist der Rekurs zulässig.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Amtsstatthalter von Willisau hatte gegen den Briefmarkenhändler X. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Warenfälschung geführt, weil dieser mit einem rückdatierten Stempel versehene Briefmarken verkauft bzw. zum Verkauf angeboten hatte. Mit Entscheid vom 10. Juni 1998 stellte der Amtsstatthalter die Untersuchung gegen X. ein. Gleichzeitig verfügte er gestützt auf Art. 58 StGB und § 189 Abs. 2 StPO, dass die im Untersuchungsverfahren sichergestellten Briefmarken dem X. zurückzugeben, vor der Rückgabe aber mit dem Aufdruck "Stempel rückdatiert" zu versehen seien. Dagegen reichte X. beim Obergericht Rekurs ein.

Für das Obergericht stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Amtsstatthalter für den Erlass seiner Verfügung sachlich zuständig gewesen sei. Es hat diese Frage bejaht mit folgenden Erwägungen:

4.1. Der Amtsstatthalter hat im angefochtenen Entscheid seine Zuständigkeit für die umstrittene Einziehung der Marken auf § 189 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Amtsstatthalter zum Erlass der "übrigen Verfügungen", die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, zuständig, wenn eine Strafverfügung vorliegt. Gemäss Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 5. November 1973 (B 109/73) wurde dieser Absatz 2 aufgrund der gleichzeitig erfolgten Änderung der §§ 131 und 132 StPO eingefügt. In § 131 StPO wurde die Spruchkompetenz des Amtsstatthalters dahingehend erweitert, dass er nun neben dem Wirtshausverbot auch noch Massnahmen gemäss Art. 57-61 StGB verfügen kann. Dementsprechend hat die Strafverfügung gemäss § 132 Ziff. 5 StPO auch eine Verfügung über die Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände zu enthalten. Der Amtsstatthalter wäre somit im Rahmen seiner Strafverfügungskompetenz (§ 131 StPO) zuständig gewesen, um über eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB zu entscheiden.

4.2. Literatur und Rechtsprechung unterscheiden zwischen selbständiger und unselbständiger (akzessorischer) Einziehung: Erstere kommt als selbständige Massnahme in Betracht, wenn ein gefährlicher Gegenstand (Tatwaffe, Betäubungsmittel) bei einer Auslandtat in die Schweiz gelangt und keine Sachauslieferung erfolgt oder wenn bei einer in der Schweiz begangenen Straftat kein entsprechendes Strafverfahren gegen eine konkrete Person eingeleitet wurde (z.B. Tod des Täters, unbekannte Täterschaft; BGE 122 IV 91; BGE 117 IV 233, 237 f.; BGE 108 IV 154, 157; ZR 82 [1983] Nr. 68; SGGVP 1983 Nr. 67; Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998, § 1 N 80; derselbe, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 758 f.). Ein sogenannt unechtes selbständiges Einziehungsverfahren findet statt, wenn die Strafsache bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits durch Urteil oder Einstellung abgeschlossen war, und nachträglich ein der Einziehung unterliegender Gegenstand zum Vorschein kommt; dabei wird das Nachschieben eines Einziehungsverfahrens durch den Grundsatz "ne bis in idem" nicht verhindert (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 80).

Vorliegend hat der Amtsstatthalter gemäss § 125 StPO die Strafuntersuchung eingestellt und gleichzeitig über die Einziehung der Marken entschieden. Damit liegt ein Fall der akzessorischen Einziehung vor, d.h. die Frage der Einziehung nach Art. 58 StGB wurde neben den Hauptpunkten der Schuld und Strafe im gleichen Entscheid behandelt. Ein solcher Entscheid kann nach Lehre und Rechtsprechung in Form einer Einstellungsverfügung, in einem Strafbefehl bzw. einer Strafverfügung oder in einem eigentlichen Urteil ergehen (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 79; BGE 17 IV 33, 235 f.). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht der örtlich zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 81 f.). Gemäss Art. 58 StGB hat jedoch ein Richter über die Sicherungseinziehung zu befinden. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Amtsstatthalter für die Anordnung der umstrittenen Einziehung sachlich zuständig ist.

4.3. Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Entscheid i.S. X./Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. November 1997 festgehalten, dass für die Einziehung von Bundesrechts wegen der Richter zuständig sei. Aus Art. 58 StGB ergebe sich jedoch nicht, welcher Richter in welchem Verfahren über die Einziehung zu befinden habe und wer überhaupt als Richter im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sei. Die Einziehung könne nur nach Durchführung eines Verfahrens angeordnet werden, in dem unter Wahrung der sich aus der EMRK, der Verfassung und der anwendbaren Strafprozessordnung ergebenden Rechte der Betroffenen die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung beweismässig erhärtet worden seien. Es müsse in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht erkannt worden sein, dass die einzuziehenden Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hätten oder bestimmt gewesen seien, und dass ohne die Einziehung eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung hinreichend wahrscheinlich sei. Nur der in einem solchen Verfahren ergangene Entscheid sei ein richterlicher im Sinne von Art. 58 StGB. Daher erscheine es logisch und prozessökonomisch, dass der mit der Strafsache befasste Sachrichter im Endurteil über die Einziehung befinde, wie dies bereits in BGE 108 IV 154, 157 angemerkt worden sei. In jenem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass der Generalprokurator des Kantons Genf kein Richter im Sinne von Art. 58 f. StGB sei, da er im Strafprozess gegen den von der Einziehung betroffenen Angeschuldigten gleichzeitig als Ankläger aufgetreten sei. Im obgenannten Entscheid vom 24. November 1997 erwog das Bundesgericht, dass der freiburgische Untersuchungsrichter ebenfalls kein Richter im Sinne von Art. 58 StGB sei, weil er die Einziehung nicht in einem das Verfahren abschliessenden Entscheid angeordnet habe und trotz Weiterzugs an die als Aufsichtsbehörde tätige Anklagekammer kein Verfahren im oben erwähnten Sinne stattgefunden habe. Andererseits vertrat das Bundesgericht in der nichtpublizierten Erwägung Ziff. 2 von BGE 112 IV 71 die Auffassung, dass ein Untersuchungsrichter, der nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht in der Strafsache selbst materiell entschieden hat, und dessen Erkanntnis an die kantonale Anklagekammer weitergezogen werden konnte, als Richter im Sinne von Art. 58 StGB zu betrachten sei.

4.4. In der Luzerner Strafprozessordnung fehlt eine Gesetzesbestimmung, die bei Einstellung des Strafverfahrens den Amtsstatthalter zur Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB ermächtigt. Gemäss LGVE 1996 I Nr. 51 nimmt der Amtsstatthalter nur dort die Funktion eines Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder Erlass einer Einstellungsverfügung. Damit dem bundesrechtlichen Anspruch auf einen Richter im Sinne von Art. 58 StGB Genüge getan wird, ist erforderlich, dass dem Betroffenen gegen die Anordnung der Untersuchungsbehörde auf Einziehung die Möglichkeit der gerichtlichen Beurteilung offensteht (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 87). Die Strafprozessordnung des Kantons Zürich sieht beispielsweise in § 106 Abs. 2 (revidiert 1.9.91) vor, dass die das Strafverfahren einstellende Behörde über die Einziehung entscheidet: Die dadurch in ihren Interessen Betroffenen können in analoger Anwendung von § 44 ZH StPO eine gerichtliche Beurteilung der entsprechenden Verfügung verlangen (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessordnung, N 757).

Wie bereits aufgezeigt, kann gegen die im Rahmen einer Strafverfügung durch den Amtsstatthalter angeordnete Einziehung selbständig Rekurs an das Obergericht eingereicht werden (§ 190 Abs. 1 StPO). Auf das Rekursverfahren sind sinngemäss die Grundsätze des Appellationsverfahrens anwendbar (LGVE 1982 I Nr. 73); insbesondere steht dem Obergericht die volle Prüfungsbefugnis zu. In diesem Fall ist die gerichtliche Überprüfung der Einziehungsverfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet.

Gemäss dem Wortlaut von § 125 Abs. 2 StPO entscheidet der Amtsstatthalter bei der Einstellung des Strafverfahrens lediglich über die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen; die Kompetenz zur Einziehung gemäss Art. 58 StGB wird nicht explizit aufgeführt. Angesichts der bundesrechtskonformen Regelung der Sicherungseinziehung bei Strafverfügungen im luzernischen Strafprozess ist es jedoch sachgerecht, dass der Amtsstatthalter als für die Einstellung zuständige Strafbehörde auch den Entscheid gemäss Art. 58 StGB fällt, und zwar nicht nur für die in seiner Strafverfügungskompetenz liegenden Fälle (§ 125 StPO), sondern bei jeder Einstellung des Untersuchungsverfahrens. Aufgrund der Regelung von § 190 Abs. 1 StPO wird die gerichtliche Überprüfung der Einziehungsverfügung durch das Obergericht im Rekursverfahren sichergestellt.