Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:31.03.1999
Fallnummer:21 98 69
LGVE:1999 I Nr. 49
Leitsatz:Art. 60 Abs. 1 und 3 StGB; §§ 189 f. StPO. Hat der Geschädigte im Strafverfahren keine Zusprechung der eingezogenen Gegenstände oder Vermögenswerte zwecks Tilgung seines Schadenersatzanspruches verlangt, so kann er dies im Nachverfahren beim Richter nachholen, der das Strafurteil gefällt hat. Anwendbar sind bis auf weiteres die Verfahrensbestimmungen von §§ 189 f. StPO.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Angeklagte X. wurde vom Kriminalgericht mit Urteil vom 13. Mai 1998 des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde von der Anerkennung einer Zivilforderung von Fr. 20825.- der Beschwerdeführerin durch X. Vormerk genommen. Der anlässlich einer Hausdurchsuchung bei X. sichergestellte Geldbetrag von Fr. 13000.- wurde nach Art. 59 Ziff. 1 StGB zu Gunsten des Staates eingezogen. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin beim Kriminalgericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB die Zusprechung der sichergestellten Fr. 13000.-. Das Kriminalgericht lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sein im Dispositiv eröffnetes Urteil rechtskräftig sei. Die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren gegen X. auf eine Privatstrafklage verzichtet, weshalb auf ihr nachträgliches Zusprechungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Das Obergericht ist auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Zusprechungsbegehren nachträglich geltend machen könne, führte das Obergericht aus:

Auszugehen ist von Art. 60 Abs. 1 StGB, der bezüglich der hier interessierenden Fragen wie folgt lautet:



Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu:

a) (...)

b) eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder den Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

c) (...)



Im Zusammenhang mit dem Erlass des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 wurde im StGB auch die Stellung des Geschädigten verbessert. Art. 60 StGB verlangt bezüglich der Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte vom Wortlaut her zwingend den Verzicht des Staates zu Gunsten des Geschädigten, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Anspruchsberechtigt ist nicht nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, sondern jeder, dem zivilrechtlich ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 60 N 1-3; Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 60 StGB N 12).

Gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB haben die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung der dem Staat verfallenen Vermögenswerte nicht schon im Strafurteil möglich ist, für deren Zusprechung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Das Verfahren, welches bei der Durchsetzung dieser Bestimmung zu beachten ist, richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das kantonale Recht muss aber die notwendigen prozessualen Vorkehren zur Verfügung stellen, um eine Umsetzung von Art. 60 StGB zu gewährleisten. Die Behandlung eines Zusprechungsbegehrens nach Art. 60 StGB muss von Bundesrechts wegen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen, wobei auch die Zusprechung durch eine Untersuchungsbehörde zulässig ist, wenn deren Entscheid auf Einsprache oder einen ähnlichen Rechtsbehelf hin der richterlichen Beurteilung zugänglich ist (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 67 und 68).

Örtlich und sachlich zuständig zum Entscheid nach Art. 60 Abs. 3 StGB ist - falls es in der Strafsache zu einem Sachurteil kommt - derjenige Richter, der den Entscheid bezüglich des Vermögenswertes fällte, der nun zu Gunsten des Geschädigten verwendet werden soll (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 69). Wird über die Zusprechung in einem Nachverfahren entschieden, ist - anderslautende kantonale Verfahrensvorschriften vorbehalten - jener Richter örtlich und sachlich zuständig, der über die der Anwendung von Art. 60 StGB zugrunde liegende Busse, Einziehung usw. als (kantonaler) Sachrichter letztinstanzlich entschieden hat (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O. Art. 60 StGB N 70 und 71). Der Sachrichter, der in der Hauptsache geurteilt hat, ist am besten in der Lage, über die nachträgliche Zusprechung zu entscheiden, da er das Verfahren bereits kennt. Voraussetzung für die Durchführung eines Nachverfahrens nach Art. 60 Abs. 3 StGB ist ein Antrag des Geschädigten. Damit der Schutzgedanke von Art. 60 StGB zum Tragen kommt, müssen Anträge des Geschädigten nach Art. 60 StGB auch noch nach Abschluss des Hauptverfahrens, in dem die streitigen Vermögenswerte eingezogen wurden, zulässig sein. Unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhaltens sind solche Anträge generell bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Verjährungsfrist, somit innert fünf Jahren seit dem Eintritt der Voraussetzungen einer Zusprechung (Einziehung der Bussen und Vermögenswerte sowie Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bzw. eines Vergleichs betreffend die Schadenersatzforderung des Geschädigten) zulässig (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 91-93). Kantonale Bestimmungen oder eine Praxis, die generell eine Verwirkung solcher Ansprüche vorsehen, wenn sie nicht im Rahmen des entsprechenden Gerichts- oder Einziehungsverfahrens bzw. innert einer kantonalen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden, wären bundesrechtswidrig (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 76). Der Geschädigte ist zur Einreichung eines Rechtsmittels gegen den gerichtlichen Entscheid in diesem nachträglichen Zusprechungsverfahren von Bundesrechts wegen als Betroffener und als Partei legitimiert (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 82), unabhängig davon, ob er im vorangehenden Strafverfahren als Privatkläger oder bloss als Geschädigter aufgetreten ist; legitimiert ist auch der Staatsanwalt (Schmid Niklaus/Arzt Gunther/Ackermann Jürg-Beat, a.a.O., Art. 60 StGB N 82).

Der Kanton Luzern hat das in Art. 60 Abs. 3 StGB vorgesehene Nachverfahren bisher nicht geregelt. Bis dahin erscheint es als sachgerecht, Zusprechungsbegehren von Geschädigten ausserhalb des Strafverfahrens (Hauptverfahrens) im Verfahren nach § 189 f. StPO zu behandeln. Vorliegend wäre das Zusprechungsbegehren nach dem Gesagten beim Kriminalgericht des Kantons Luzern einzureichen.



II. Kammer, 31. März 1999 (21 98 69)