{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_22-08-69_2008-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3801", "Checksum": "500a2ee0f97d75ca4a92368ef98b0f16"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["22 08 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.08.2008 22 08 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 und Art. 137 ZGB. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar und m\u00f6glich ist, eine Anstellung in Deutschland aufzugeben und wieder in der Schweiz mit einem zur Erf\u00fcllung seiner Unterhaltspflicht ausreichenden Einkommen zu arbeiten, ist vorab seine grunds\u00e4tzliche Leistungspflicht abzukl\u00e4ren. Dabei kommt den Lebensverh\u00e4ltnissen der Parteien vor und w\u00e4hrend ihres ehelichen Zusammenlebens massgebende Bedeutung zu, denn diese entscheiden dar\u00fcber, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard (unter Ber\u00fccksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten) oder aber an die vorehelichen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und die damit erm\u00f6glichte Lebenshaltung anzukn\u00fcpfen ist. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:53:13", "Checksum": "1aab427b5b5a51c7aa79bc171b15b562"}