Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:14.07.1997
Fallnummer:22 97 41/293
LGVE:1997 I Nr. 4
Leitsatz:Art. 145 und 176 Abs. 1 ZGB. Liegt ein sogenannter Mangelfall vor, so ist im Eheschutz- und Massnahmeverfahren die Steuerbelastung des Unterhaltsverpflichteten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Kriterien für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in diesen Fällen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beklagte wurde im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und die gemeinsamen Kinder verpflichtet. Im dagegen erhobenen Rekurs verlangte der Beklagte, dass er lediglich reduzierte Unterhaltsbeiträge an die Kinder zu bezahlen habe. Zur vorinstanzlichen Berechnung des klägerischen Existenzminimums äusserte sich das Obergericht wie folgt:

a) Soweit der Instruktionsrichter allerdings unter Berufung auf Geiser (AJP 1993 S. 906f.) davon ausgeht, dass bei der Berechnung des Existenzminimums in jedem Fall nebst den Versicherungsprämien auch die laufende Steuerbelastung zu berücksichtigen sei, widerspricht er der Rechtsprechung der II. Kammer des Obergerichts. Diese geht gemäss der jüngeren Praxis davon aus, dass bei Eheschutz- und Massnahmeverfahren in sogenannten Mangelfällen, d.h. wenn das Einkommen beider Parteien das gemeinsame Existenzminimum nicht zu decken vermag, die Steuerbelastung des Pflichtigen nicht zu berücksichtigen ist (zuletzt: unveröffentlichter Entscheid vom 15.5.1997 i.S. G.-G.Sch. mit Hinweis auf den Entscheid vom 3.2.1997 i.S. W.-W.B.). Bereits im wegleitenden Entscheid in LGVE 1992 I Nr. 5 wurde - was den veröffentlichten Erwägungen indes nicht zu entnehmen ist - die Steuerbelastung des Ehemannes nicht berücksichtigt. In der neueren Lehre wird diese Praxis mit guten Gründen vertreten (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 47 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 01.81). Zu beachten ist, dass gemäss BGE 121 I 97 (bestätigt in BGE 123 III 1) dem leistungspflichtigen Ehegatten bei der Festsetzung der Unterhaltspflichten auf jeden Fall das Existenzminimum verbleiben muss. Diese Praxis rechtfertigt im Gegenzug, das Existenzminimum restriktiv zu berechnen und dieses bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit nicht zwingend notwendigen Notbedarfspositionen ungebührlich zu erweitern (nicht publizierter BGE vom 31.10.1995 i.S. E.A.M. gegen H.M.). Die Berufung des Vorderrichters auf Geiser in AJP 1993 S. 906 f. verfängt im übrigen nicht. Der dort angeführte BGE 114 II 395 spricht wohl davon, dass Einkommens- und Vermögenssteuern zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB gehören und damit grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dem Sachverhalt des zitierten Bundesgerichtsentscheides lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Mangelfall vorgelegen wäre; die dort erwähnte, relativ hohe monatliche Steuerbelastung des pflichtigen Ehegatten von Fr. 1400.- spricht klarerweise für das Gegenteil.

Anders verhält es sich indes bei der Berechnung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 151 und 152 ZGB. Dort ist von einem erweiterten Notbedarf auszugehen, bei welchem Steuern und Versicherungsprämien zu berücksichtigen sind (Honsell/Vogt/Geiser, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 12 zu Art. 151 und N 5 zu Art. 152 ZGB).

Wohl bildet nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanzielle Leistungskraft des Schuldners die Schranke für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten (BGE 123 III 1). Dieser hat allerdings seine Arbeitskraft pflichtgemäss zu verwerten, ansonsten von einem hypothetischen Einkommen auszugehen ist. Denn bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in familienrechtlichen Verfahren darf das Gericht bei ungenügendem Einkommen der Parteien von demjenigen Einkommen ausgehen, das bei zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft und der Berufskenntnisse erzielt werden könnte (BGE 119 II 314; 117 II 16 f.; 110 II 116, 117; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 141 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, Bern 1988, N 20 zu Art. 176 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 303 f., insbes. Anm. 12).

b) (...)

c) Erfahrungsgemäss bereitet es Schwierigkeiten, die innere Haltung und Motivation eines Unterhaltspflichtigen bezüglich seiner Leistungsbereitschaft zu erforschen, weshalb notwendigerweise auf die äusseren und somit erkennbaren Umstände abzustellen ist. In seiner Rechtsprechung berücksichtigt das Obergericht beispielsweise, ob der Pflichtige wenigstens ein einigermassen akzeptables Mindesteinkommen (z.B. mittels Zwischenverdienst als Arbeitsloser) erzielt, auch wenn dies erheblich unter dem vorjährigen Einkommen liegt (Urteil vom 2.6.1997 i.S. M.-M.K.; Entscheid vom 10.7.1997 i.S. J.-J.E.) oder zumindest alles daran setzt, seine Auslagen möglichst tief zu halten, um wenigstens minimale Beiträge leisten zu können. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Tatsache Rechnung getragen worden, ob ein Pflichtiger den Beitrag, den er wenigstens bei seinem tatsächlich erzielten Einkommen hätte leisten können, bezahlte oder nicht (Urteil vom 9.6.1997 i.S. M.-M.Sch.).