| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 30.04.1998 |
| Fallnummer: | 22 98 17 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 19 |
| Leitsatz: | §§ 46 Abs. 1 und 113 Abs. 3 ZPO. Ein von einer Partei trotz anwaltschaftlicher Vertretung persönlich vorgenommener Klagerückzug ist verbindlich (Präzisierung der Rechtsprechung von Max. XII Nr. 152). Anfechtbarkeit eines Klagerückzugs wegen Willensmängeln. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die anwaltlich vertretene Klägerin zog vor Amtsgericht ihre Scheidungsklage persönlich zurück, worauf der Scheidungsprozess als erledigt abgeschrieben wurde, obwohl die Klägerin vorgängig den Rückzug - wiederum persönlich - widerrufen hatte. Das Obergericht wies die klägerische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, dass wegen Willensmängeln kein gültiger Klagerückzug erfolgt sei, ab. Aus den Erwägungen: a) Die Klägerin ist im Prozess durch Rechtsanwalt A. vertreten. Sie behauptet in der Nichtigkeitsbeschwerde sinngemäss, dieser amte als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand. Aus den vorinstanzlichen Akten ist indessen nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt hätte. Ihrer Argumentation, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht handeln können, ist der Boden schon aus diesem Grunde entzogen. b) Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung erwogen, die Bestellung eines Prozessvertreters nach § 46 ZPO schliesse nicht aus, dass die vertretene Partei berechtigt bleibe, selber einen Klagerückzug vorzunehmen. Nach den allgemein gültigen Regeln des Vertragsrechts (Obligationenrecht) wird die Handlungsfähigkeit des Vertretenen durch Einräumung einer Vollmacht nicht beschränkt, sondern erweitert, so dass er jederzeit berechtigt ist, neben dem Vertreter zu handeln (vgl. Zäch Roger, Berner Komm., N 146 zu Art. 32 OR; Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen ZPO, Zürich 1997, N 16 zu § 29). Der von der Klägerin persönlich ausgesprochene Klagerückzug ist somit grundsätzlich prozessual beachtlich. c) Eine andere Frage ist, ob eine prozessuale Handlung - in casu ein Klagerückzug - wegen Willensmängeln anfechtbar ist. Vorliegend machte die Klägerin vor Amtsgericht sinngemäss geltend, der von ihr persönlich erklärte Klagerückzug sei durch Erregung begründeter Furcht im Sinne von Art. 29 f. OR ("wegen massivster Drohungen gegenüber mir und meiner Tochter") zustande gekommen und entspreche somit nicht ihrem freien Willen. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass Prozesshandlungen nur dann in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Willensmängel anfechtbar seien, wenn sie in ihren Wirkungen einem Rechtsgeschäft des Privatrechts nahekämen (Frank/Sträuli/Messmer, a. a. O., N 19 zu § 188 ZPO). Dies sei insbesondere beim gerichtlichen Vergleich, der Klageanerkennung und dem Klageverzicht der Fall, weil die entsprechenden Erledigungsentscheide in materielle Rechtskraft erwüchsen (§ 113 Abs. 3 ZPO). Eine zurückgezogene Klage könne jedoch jederzeit wieder eingereicht werden. Die Klägerin rügt diese Betrachtungsweise als willkürlich. Zum einen sei ihr mit der Auferlegung der beklagtischen Anwaltskosten im Erledigungsentscheid ein erheblicher Rechtsnachteil erwachsen. Zum andern werde dadurch das rechtsmissbräuchliche (nämlich das nötigende) Verhalten des Beklagten geschützt. Indem die Klägerin dem Amtsgericht vorwirft, zu Unrecht auf den Widerruf des Klagerückzugs nicht eingetreten zu sein, macht sie sinngemäss die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und damit einen Nichtigkeitsgrund im Sinn von § 266 lit. b ZPO geltend. d) Im Allgemeinen beinhaltet der formelle Klagerückzug nach Luzerner Zivilprozessrecht keinen Anspruchsverzicht. Deshalb unterliegt ein Erledigungsentscheid, welcher auf einem mit Willensmängeln behafteten Klagerückzug beruht, im Gegensatz zum eigentlichen Klageverzicht auch nicht der Revision nach § 275 ZPO (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 113 und N 3 zu § 275). Wie es sich damit im Falle des Rückzugs einer Scheidungsklage verhält, kann offen bleiben, da im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erblickt werden kann. Vorliegend hat die Klägerin nämlich in ihrer Widerrufserklärung die behauptete Drohung weder genügend substantiiert noch entsprechende Beweisanträge gestellt. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten; trotzdem hat sie die Widerrufserklärung selber verfasst. Das Amtsgericht war durch keine Prozessvorschriften gehalten, den von der Klägerin rudimentär vorgebrachten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der im Scheidungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz bezieht sich nur auf den Scheidungspunkt - und auch da nur in favorem matrimonii - sowie auf die Kinderbelange (§ 216 ZPO i.V.m. Art. 158 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Komm., N 54 f. und N 75 ff. zu Art. 158 ZGB). Die von der Klägerin in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen und Beweisanträge sind bei der Prüfung des vorgebrachten Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich. Unter diesen Umständen kann dem Amtsgericht nicht vorgeworfen werden, dass es auf den durch die Klägerin erklärten Widerruf des Klagerückzugs zu Unrecht nicht eingetreten sei. |