Rechtsprechung Luzern


Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Bildungs- und Kulturdepartement
Rechtsgebiet:Stipendien
Entscheiddatum:12.04.2010
Fallnummer:BKD 2010 10
LGVE:2010 III Nr. 10
Gesetzesartikel:§ 21 StipG
Leitsatz:Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 12. April 2010)