Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Gesamtobergericht
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:21.05.1997
Fallnummer:GO 97 22/101
LGVE:1997 I Nr. 45
Leitsatz: §§ 286ff. ZPO. Funktion und Zulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde an das Gesamtobergericht.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen ein Mitglied und einen Gerichtsschreiber des Obergerichts betreffend einer in der Vernehmlassung zu einer staatsrechtlichen Beschwerde gemachten Äusserung führte das Gesamtgericht aus:

a) Die seit dem 1. Januar 1995 gültige Zivilprozessordnung gewährt grundsätzlich die Möglichkeit, gegen gesetzlich vorgesehene Abteilungen des Obergerichts oder einzelne Mitglieder des Obergerichts das Gesamtobergericht als Beschwerdeinstanz nach §§ 286ff. ZPO anzurufen. Selbstverständlich sind vom Beschwerdeführer die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der Aufsichtsbeschwerde zu respektieren. Darunter fällt auch die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde: Wenn ein Rechtsmittel in der Sache gegeben ist, fällt die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde ausser Betracht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess N 1 zu § 287). Darüber hinaus ist die Aufsichtsbeschwerde klar auf die gesetzlichen Beschwerdegründe beschränkt; sie hat in keinem Fall die Funktion, rechtliche Würdigungen oder tatsächliche Feststellungen des Sachrichters einer gesamtgerichtlichen Überprüfung zu unterstellen. Das Gesamtgericht als Beschwerdeinstanz nach § 286 Abs. 1 ZPO hat keine Rechtsmittelfunktion. Gerade aber eine solche "reklamiert" vorliegend der Beschwerdeführer für sich. Er beantragt letztlich die Feststellung, welche obergerichtliche Praxis in einem bestimmten Punkt der ehelichen Unterhaltsregelung besteht. Dies kann jedoch nach dem Gesagten nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sein.

b) Der vom Kläger angerufene Beschwerdegrund der ungebührlichen Behandlung trifft sodann auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Die Disziplinarbeschwerde gemäss § 286 Abs. 2 lit. b ZPO ist ein Instrument zur Ahndung eines Verhaltens, welches das Ehr- und Anstandsgefühl einer Partei verletzt oder das Gebot der fairen Behandlung im Prozess missachtet (Geringschätzung einer Partei, ehrverletzende Äusserungen usw.). Wie nun die Feststellungen der II. Kammer des Obergerichts die Persönlichkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt oder dessen Anspruch auf Respekt und Beschränkung auf das sachlich Notwendige verletzt haben sollen, ist schlichtweg nicht ersichtlich. Im übrigen ist auch fraglich, inwiefern Handlungen oder Äusserungen des Obergerichts im Rahmen eines bundesgerichtlichen Verfahrens überhaupt mit einem kantonalen Rechtsbehelf gerügt werden können. Die Abgabe der Vernehmlassung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist nämlich ein prozessualer Akt, der nicht bei einer kantonalen Instanz der Zivilrechtspflege, sondern gegenüber einer eidgenössischen Gerichtsinstanz erfolgt ist.

c) (...)

d) Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Beschwerde festzustellen, dass die Passivlegitimation von Gerichtsschreiber X. zu verneinen wäre. Wieweit Handlungen oder Verhaltensweisen von Gerichtsschreibern und Gerichtspersonal überhaupt Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde an das Gesamtobergericht sein können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist aber zu beachten, dass die blosse Unterzeichnung einer Vernehmlassung durch den Gerichtsschreiber kein selbständiges Anfechtungsobjekt im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde sein kann. Die Vernehmlassung ist eine richterliche Äusserung; deren Inhalt haben die mitwirkenden Richterpersonen allein zu verantworten.

Nach dem Gesagten kann auf die Aufsichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeitsbedingungen nicht eingetreten werden.