{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JK-01-273_2001-10-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=567", "Checksum": "0ee92ce1ea833f1e0989b448848cccd4"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["JK 01 273", "2001 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.10.2001 JK 01 273 (2001 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Justizkommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu pr\u00e4zisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in F\u00e4llen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im \u00dcbrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abh\u00e4ngen, ob die Unf\u00e4higkeit, f\u00fcr die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bed\u00fcrftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen k\u00f6nnen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:43:16", "Checksum": "25c3e9ec859362b7df77f3c446d05d65"}