| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 06.11.1998 |
| Fallnummer: | JK 98 168 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 10 |
| Leitsatz: | Art. 17 und 43 Schlusstitel ZGB; §§ 13 und 17 GBG; §§ 27 und 29 EinfVo GB. Bestandesgarantie für dingliche Rechte bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuches. Verfügung des Neubeschriebs eines Grundstücks für das eidgenössische Grundbuch durch den Bereinigungsbeamten bei Verweigerung der Unterschrift durch den Eigentümer, wenn keine materiellen Rechte tangiert werden. Beschwerde an die Justizkommission gegen die Verfügung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 3. - Gemäss § 13 GBG (SRL Nr. 225) sind altrechtlich entstandene dingliche Rechte, welche nach Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, während des Bereinigungsverfahrens in eine nach Grundbuchrecht eintragungsfähige Form zu überführen. Gegen derartige Verfügungen ist nach § 17 GBG innert zehn Tagen die Beschwerde ans Obergericht möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, der Bereinigungsbeamte werde im Rahmen der Anpassung altrechtlicher Formulierungen und For-men des Hypothekarprotokolls an die Erfordernisse des eidgenössischen Grundbuchs Verfügungen treffen. In § 29 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (EinfVo GB, SRL Nr. 226) ist von einer gerichtlichen Erledigung umstrittener Rechte die Rede. Dies bedingt, dass bei der Bereinigung Eingriffe in bestehende dingliche Rechte vorgenommen wurden und dass eine Gegenpartei betroffen ist. Nicht geregelt ist jedoch der Fall, wo die bestehenden Rechte nach Möglichkeit ohne Veränderungen ins Grundbuch aufgenommen werden sollten. Im Hinblick auf die oben beschriebene Regelung im Grundbuchgesetz, woraus sich ein Verfügungsrecht des Bereinigungsbeamten ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Bereinigungsbeamte eine fehlende Unterschrift auch diesfalls durch Verfügung ersetzen kann und dass gegen derartige Verfügungen ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gegeben sein muss. Dies entspricht einem rechtsstaatlichen Erfordernis. 4. - Die Beschwerdeführerin verlangte lediglich, dass am Rechtsbestand nichts ge-ändert werden dürfe. Genau dies war auch das Ziel des Bereinigungsverfahrens, ging es doch einzig darum, den alten Grundstückbeschrieb gemäss dem abzulösenden Hypothekarprotokoll in eine für das eidgenössische Grundbuch zulässige Form zu bringen (Art. 17 und 43 Schlusstitel ZGB). Im gesamten Bereinigungsverfahren wird grundsätzlich nichts bezüglich der Eigentumsrechte entschieden, weshalb die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Eigentumsübergangs der Liegenschaft von ihrem Vater an sie vorliegend nicht relevant sein können. Vielmehr geht es einzig um die Übertra-gung des alten Grundstückbeschriebs in eine neue Form. |