Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:21.06.1999
Fallnummer:JK 99 182/JK 99 183
LGVE:1999 I Nr. 27
Leitsatz:§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an einen restlichen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn das Grundeigentum einen Nettovermögenswert darstellt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Parteien haben mit ihrer Liegenschaft in Apulien einen realisierbaren Vermögenswert. Sie beabsichtigen, die Liegenschaft zu verkaufen. Die darauf lastende Restschuld von ca. Fr. 20000.- ist durch den geschätzten Verkehrswert von Fr. 60000.- bei weitem gedeckt. Es geht folglich nicht an, die Restschuld weiter zu reduzieren und vom Staat gleichzeitig die Prozessfinanzierung zu verlangen. Wirtschaftlich gesehen könnten die Parteien dadurch weiteres Sparvermögen auf Kosten des Staates äufnen.