{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JSD-2006-9_2006-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2996", "Checksum": "15933a3d01a6ab84e4855fdab266fb49"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["JSD 2006 9", "2006 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 11.08.2006 JSD 2006 9 (2006 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbeh\u00f6rden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Vormundschaft gem\u00e4ss Artikel 369 ZGB. Notwendigkeit einer neuen Begutachtung. Artikel 369 und 374 Absatz 2 ZGB; \u00a7 45 EGZGB. Vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen wegen Geisteskrankheit oder Geistesschw\u00e4che ist das Gutachten einer oder eines Sachverst\u00e4ndigen einzuholen. Liegt bereits ein Gutachten vor, so ist eine neue Begutachtung n\u00f6tig, wenn seit der Begutachtung Umst\u00e4nde eingetreten oder offenbar geworden sind, welche, sei es mit Bezug auf die Urteilsf\u00e4higkeit, sei es in Bezug auf die allenfalls zu treffende Massnahme, daran zweifeln lassen, ob auf das fr\u00fchere Gutachten noch abgestellt werden darf, oder wenn sich Zweifel dar\u00fcber so gebieterisch aufdr\u00e4ngen, dass sie schlechterdings nicht unterdr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:41:19", "Checksum": "3090736ddf8b9b6977bdc30aeca7b262"}