{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JSD-2011-4_2011-01-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4931", "Checksum": "6c7284354170fe4c5571ba91774a0bfa"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["JSD 2011 4", "2011 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 04.01.2011 JSD 2011 4 (2011 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbeh\u00f6rden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverl\u00e4ngerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Beh\u00f6rden haben daher nach freiem Ermessen dar\u00fcber zu befinden. Das beh\u00f6rdliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschr\u00e4nkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verl\u00e4ngert werden kann, wenn keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gr\u00fcnden mindestens ebenso schwerwiegende Umst\u00e4nde gegeben sein m\u00fcssen, damit sich die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips - rechtfertigt. | Ausl\u00e4nderrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:39:41", "Checksum": "d81b9344a8a21bf38c7ae09409957ac5"}