| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 07.01.1997 |
| Fallnummer: | KA 96 76/1 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 63 |
| Leitsatz: | §§ 33 f., 252, 261 Abs. 1 und 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Voraussetzungen für den Anspruch auf amtliche Verteidigung im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 4 StPO. Gegen die Nichternennung eines vom Angeschuldigten gewünschten Anwalts als a.o. amtlicher Verteidiger durch den Amtsstatthalter ist nicht der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission nach § 34 Abs. 2 StPO, sondern nur die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft gegeben. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Das Bundesgericht und die EMRK-Organe bejahen in ihrer neueren Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, vorausgesetzt, dass es sich nach den konkreten Umständen nicht um einen Bagatellfall handelt. Mit dem Fall müssen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden sein, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 134, N 488 mit Hinweisen). Der Angeschuldigte steht u.a. wegen versuchter Tötung in Strafuntersuchung. Daher sind besondere Schwierigkeiten im genannten Sinn anzunehmen, denen der Angeschuldigte ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen ist. Der Amtsstatthalter geht denn auch davon aus, dass der Angeschuldigte schon im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, weil anzunehmen sei, dass die hängige Strafsache dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen werde. Es liegt also der Fall der notwendigen Verteidigung i.S. von § 33 Abs. 3 Ziff. 4 StPO vor. Das Amtsstatthalteramt lehnte nicht etwa die amtliche Verteidigung als solche ab. Es verfügte lediglich, dass Rechtsanwalt X. nicht als a.o. amtlicher Verteidiger bestellt werde. 4. - Der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission ist nur gegen den Entscheid gegeben, der die amtliche Verteidigung nach § 34 Abs. 2 StPO ablehnt (§ 252 StPO). Die Nichternennung eines bestimmten Rechtsanwalts als a.o. amtlicher Verteidiger durch den Amtsstatthalter muss folglich mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft angefochten werden (§§ 261 Abs. 1 und 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Kriminal- und Anklagekommission, 7. Januar 1997 (KA 96 76/1) |