| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 25.11.1997 |
| Fallnummer: | KA 97 61/100 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 64 |
| Leitsatz: | §§ 47bis, 137 Abs. 1 Ziff. 1, 161 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 254 Abs. 1 StPO. Kein Stillstand der Rechtsmittelfrist für die Einreichung eines Überweisungsrekurses des Privatklägers. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 5. - Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Privatkläger nach § 137 Abs. 1 Ziff. 1 StPO beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen werde. Der Rekurs ist nach § 253 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Einstellungsentscheides schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Hält der Staatsanwalt den Rekurs für unbegründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet (§ 138 Abs. 2 StPO). Sache der Kriminal- und Anklagekommission ist es einzig zu entscheiden, ob die Untersuchung einzustellen sei, oder ob die Angeschuldigten an das Gericht zu überweisen seien. 6. - Der angefochtene Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 25. November 1996 wurde am 10. Dezember 1996 der Post übergeben und dem Privatkläger am folgenden Tag zugestellt. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, die zehntägige Rekursfrist sei mit der am 9. Januar 1997 erfolgten Postaufgabe der Rekursschrift eingehalten. Er ging dabei offensichtlich davon aus, dass einerseits der letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf Samstag, den 21. Dezember 1996, gefallen sei und andererseits ab Sonntag, dem 22. Dezember 1996, bis am 8. Januar 1997 Friststillstand gemäss § 47bis StPO gegolten habe. Die Bestimmung von § 47bis StPO gilt nach ihrem Wortlaut nur für das Gerichtsverfahren, nicht aber für das Untersuchungsverfahren. Das Gerichtsverfahren beginnt gemäss § 161 Abs. 1 StPO erst mit dem Eintreffen der Akten beim Präsidenten des Strafgerichts. Der Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung wird nicht in einem Gerichtsverfahren behandelt (Max. XII Nr. 108 E. 1). Vorliegend lief mithin die Rechtsmittelfrist am Montag, 23. Dezember 1996, ab. Der Rekurs wurde erst am 9. Januar 1997 und damit verspätet eingereicht. 7. - Gemäss § 254 Abs. 1 StPO ist ein verspäteter Rekurs ohne Weiterungen zu erledigen. Daher ist vorliegend auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zuständig für diesen Entscheid ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Kriminal- und Anklagekommission, da es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entsprach, dass der Staatsanwalt ein Strafverfahren nicht von sich aus einstellen kann (Max. XII Nr. 108 E. 1, unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates vom 21.12.1953 zum StRV S. 27). Damit hat es beim Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes vom 25. November 1996 sein Bewenden. Dieser Entscheid wurde - vorbehältlich eines rechtzeitigen Rekurses des Privatklägers - mit dem Visum des Staatsanwaltes rechtskräftig (Max. XII Nr. 108 E. 2, unter Hinweis auf Max. X Nr. 539 und Max. X Nr. 625). Ein fristgerechter Überweisungsrekurs liegt nicht vor. |