Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:21.05.1999
Fallnummer:KA 99 59
LGVE:1999 I Nr. 55
Leitsatz:§§ 270 Abs. 1 und 3 und 276 Abs. 1 StPO. Parteientschädigung bei Einstellung der Strafuntersuchung in einem einfachen Fall: Ersatz der Anwaltskosten durch den Staat, wenn der Beizug eines Verteidigers notwendig war, weil der Angeschuldigte aufgrund eines Gebrechens nicht in der Lage war, seine Verteidigungsrechte selber wahrzunehmen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Am 12. November 1998 erliess das Amtsstatthalteramt eine Strafverfügung, in der der Angeschuldigte des ungenügenden Abstandhaltens auf der Autobahn, des Rechtsüberholens auf der Autobahn und des Missachtens eines allgemeinen Fahrverbots auf der Autobahn für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft wurde. Zugleich wurden ihm die amtlichen Kosten von Fr. 560.- auferlegt. Nach Einsprache des Angeschuldigten vom 8. Dezember 1998 stellte der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 29. Januar 1999 die Strafuntersuchung ein und überband die amtlichen Kosten dem Staat. Die Auszahlung einer Parteientschädigung an den Angeschuldigten hielt er für nicht gerechtfertigt, weil sich weder besondere sachliche noch rechtliche Probleme gestellt hätten, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Nach Auffassung des Untersuchungsrichters hätte die Einsprache gegen die Strafverfügung "dem Angeschuldigten selber ohne Kostenfolge zugemutet werden können". Dieser Entscheid wurde am 9. Februar 1999 von der Staatsanwältin visiert. Dagegen erhob der Angeschuldigte Rekurs, der von der Kriminal- und Anklagekommission im Wesentlichen gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen:

Der Angeschuldigte, ein seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender türkischer Staatsangehöriger, leidet an einer Redefluss-Störung, die das Sprechen im täglichen Leben erheblich erschwert. Die vorhandenen Kompetenzen Blickkontakt und Gestik können die sprachlichen Beeinträchtigungen nicht aufheben. Er ist deswegen seit Oktober 1998 in sprachtherapeutischer Behandlung und wird nach wie vor logopädisch betreut. Unter diesen Umständen ist ihm nicht zu verargen, dass er nach der Einvernahme durch einen Beamten der Kantonspolizei St. Gallen als Folge der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 12. November 1998, in der er mit Fr. 400.- gebüsst wurde, einen Rechtsanwalt beizog, der für ihn (erfolgreich) Einsprache erhob. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Entschädigung des von ihm beigezogenen Rechtsanwaltes erscheint bei der genannten Situation ausgewiesen. Es war nicht von vornherein klar, dass er seine Rechte ohne Beistand eines Rechtsanwaltes würde ausreichend wahrnehmen können.