Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:05.06.1991
Fallnummer:OG 1991 16
LGVE:1991 I Nr. 16
Leitsatz:§§ 53 ff. ZPO. Formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Amtsgericht trat auf eine Widerspruchsklage u.a. wegen Parteiwechsels nicht ein. Auf Appellation hin wurde diesbezüglich ausgeführt:

3. - Das Amtsgericht trat im wesentlichen aus folgenden Gründen auf die Klage nicht ein: Die erste, zur Verbesserung zurückgeschickte Klage habe als Beklagten X., Inkassobüro, genannt. In der verbesserten Klage seien dann als Beklagte die Firmen A. AG und B. AG aufgeführt. Letzteres stelle einen unerlaubten Parteienwechsel dar und habe zur Folge, dass gegen den offensichtlich nicht passivlegitimierten X. keine verbesserte Klage eingereicht worden sei, was androhungsgemäss Nichteintreten auf die Klage i. S. X. nach sich ziehe. Die (verbesserte) Klage gegen die Firmen A. AG und B. AG sei nicht innert der zehntägigen Verwirkungsfrist des Art. 107 SchKG eingegangen, was ebenfalls zum Nichteintreten auf diese Klage führe.

Unter Hinweis auf Literaturstellen und Gerichtsentscheide hält die Klägerin demgegenüber dafür, es handle sich nicht um einen unerlaubten Parteiwechsel, sondern lediglich um die zulässige Berichtigung einer zufolge Rechtsirrtums erfolgten falschen Parteibezeichnung.

4. - a) Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich bei der Klägerin offensichtlich um eine rechtsunkundige Person handelt, die allein nicht in der Lage war, eine rechtsgenügliche Klage einzureichen. Ihre Eingabe ("Klage") vom 4. April 1990, die sie unter dem Druck der sehr kurzen zehntägigen Frist gemäss Art. 107 SchKG zu verfassen hatte, liess aber bereits unzweideutig erkennen, dass ihr Eigentum an drei Fahrzeugen bestritten wurde, sie aber entschlossen war, ihr behauptetes Eigentum zu verteidigen. Aus der Rückweisungsverfügung ist zudem ersichtlich, dass der Amtsgerichtspräsident zu jenem Zeitpunkt bereits wusste, dass es sich um eine Widerspruchsklage handelte, ansonsten er von der Klägerin nicht die Auflage der Pfändungsurkunde und der Fristansetzung zur Klage verlangt hätte. Nach der Klagerückweisung wandte sich die Klägerin richtigerweise an einen Anwalt, der sofort erkannte, dass die Klägerin die Anweisung in der Klageaufforderung, "gegen den oben genannten Bestreitenden Klage . . . anzuheben" offenbar wörtlich gemeint und den Vertreter anstatt die Vertretenen als Beklagten bezeichnet hatte.

b) Aber selbst bei unveränderter Parteibezeichnung hätte sich aus der Begründung der verbesserten Klage in Zusammenhang mit den aufgelegten Urkunden zweifelsfrei die Identität der beiden Firmen als Beklagte ergeben müssen. Auch ohne die vom Amtsgericht als unzulässig bezeichnete Verbesserung der Parteianschrift hätte diesem klar sein müssen, dass sich die Klage nicht gegen den Vertreter der Gläubiger des Schuldners Y., sondern eben gegen diese selbst richten musste und nach dem Willen der Klägerin zweifellos auch sollte. Damit waren aber die Voraussetzungen erfüllt, die BGE 110 V 349 e contrario als Voraussetzungen der formellen Berichtigung einer Parteibezeichnung nennt, nämlich: Erkennbarkeit der Identität der Partei von Anfang an (vorliegend mit Einreichung der verbesserten Klage) und dies aufgrund der materiellen Rechtslage und anderweitig aus den Akten. In diesem Sinne ist das Bundesgericht den Vorstellungen Bischofbergers (Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und zürcherischen Zivilprozessrechtes, Diss. Zürich 1973, S. 34) gefolgt. Dies erfolgte sicher zu Recht, denn nach heutigem Empfinden käme eine andere Betrachtungsweise überspitztem Formalismus und damit in Verletzung von Art. 4 BV einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Dies müsste vorliegend um so eher angenommen werden, als es sich bei X. nicht um irgendeinen, mit der Sache überhaupt nicht befassten Dritten handelt, sondern um den im Betreibungsverfahren bevollmächtigten Vertreter der eigentlichen Beklagten.

5. - Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, dieser neueren, der materiellen Rechtsfindung verpflichteten Rechtsentwicklung, die von LGVE 1980 I Nr. 568 noch nicht abgedeckt wird, zu folgen; im Gegenteil: Als Ausgangspunkt der anfänglich fehlerhaften Parteibezeichnung durch die Klägerin kann ohne weiteres der unnötige und im Hinblick auf den anzuhebenden Widerspruchsprozess sogar falsche Hinweis auf das Vertretungsverhältnis X. in der Klageaufforderung des Betreibungsamtes erblickt werden. Wären darin nur die einsprechenden Gläubiger genannt worden und nicht noch ein Vertreter, der nach luzernischem Anwaltsrecht zur Vertretung in einem Widerspruchsprozess gar nicht zugelassen ist (vgl. §§ 55 ZPO und 2AnwG), so wäre zweifellos auch die Bezeichnung des Vertreters als Partei in der Klage unterblieben. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu beachten, dass eine rechtsunkundige Person durch die bereits zitierte Formulierung in der Klageaufforderung, "gegen den oben genannten Bestreitenden" Klage anzuheben, ohne weiteres verleitet werden kann, den Text wörtlich zu nehmen und dann den Vertreter einzuklagen. Zur Berichtigung eines solchen durchaus entschuldbaren, letztlich durch die Klageaufforderung provozierten Irrtums, muss jedenfalls am Anfang des Prozesses im Rahmen einer Rückweisung zur Verbesserung Gelegenheit gegeben sein; seitens des kantonalen Prozessrechts kann dem jedenfalls nichts entgegenstehen. Die Frage, ob eine solche Berichtigung nicht sogar von Amtes wegen vorzunehmen wäre, kann diesfalls offenbleiben.