| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 22.05.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 18 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 18 |
| Leitsatz: | § 85 ZPO, Art. 2 Abs 2 ZGB. Treu und Glauben im Zivilprozess; Verfällung in die Tageskosten nach nichterfolgter Mitteilung eines Wohnortswechsels. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Beklagte erschien zur Sühneverhandlung unentschuldigt nicht, worauf der Friedensrichter auf klägerischen Antrag hin einen Kostenentscheid fällte und dem Beklagten die Tageskosten überband. Der Beklagte erhob Beschwerde und führte zur Begründung aus, er habe seinen Wohnsitz seit zwei Monaten in einer andern Gemeinde und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, beim örtlich unzuständigen Friedensrichter am Sühnevorstand teilzunehmen. Aus den Erwägungen: Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ist auch im Prozess, der durch das Sühneverfahren eingeleitet wird, zu beachten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 189). Unter diesem Gesichtspunkt ist es insbesondere unzulässig, unnötige Prozesskosten zu verursachen (Guldener, a. a. O.). Im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Zuständigkeit des Friedensrichters offenbar nicht anerkennen wollte, war es seine Pflicht, den Friedensrichter nach Erhalt der Vorladung auf dessen Unzuständigkeit zufolge seines Wohnortswechsels hinzuweisen. Sein bewusstes Schweigen in Kenntnis des Umstandes, dass gerade deswegen ein völlig unnützer Friedensrichtervorstand stattfinden werde, muss dem Beklagten als Verstoss gegen Treu und Glauben im vorbeschriebenen Sinne angelastet werden; nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. |