Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:16.07.1991
Fallnummer:OG 1991 24
LGVE:1991 I Nr. 24
Leitsatz:§§ 243 ff. ZPO. Beweisanträge im Appellationsverfahren:
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge genügt den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Es kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein, in den erstinstanzlichen Akten danach zu fahnden, welche dort gestellten Beweisanträge allenfalls auf welche Tatsachenbehauptungen in der Appellationsbegründung ausgerichtet sein könnten (Bestätigung der konstanten Praxis).