| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 21.10.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 28 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 28 |
| Leitsatz: | § 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Anfechtung einer Beweisverfügung des Amtsgerichtes. Wann ist die Beschwerde zulässig? (Praxisbestätigung). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Beweisverfügungen des Amtsgerichtes sind, wenn sie - wie vorliegend - nicht rekurrabel sind, grundsätzlich mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel anzufechten. Die Begründung liegt darin, dass Beweisbeschlüsse vom Gericht in Wiedererwägung gezogen werden können und das Gericht erst im Endentscheid zum Beweis endgültig Stellung nimmt. Die Anfechtung einer einzelnen Beweisverfügung mit Beschwerde ist deshalb nur dann zulässig, wenn sie für die eine oder andere Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der später mit den gegen das Urteil zulässigen Rechtsmitteln nicht mehr oder nur mehr schwer behoben werden kann (LGVE 1982 I Nr. 28 mit Verweisen). |