Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:25.03.1991
Fallnummer:OG 1991 3
LGVE:1991 I Nr. 3
Leitsatz:Art. 145, 175 ZGB. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist der Grundbetrag des Notbedarfs angemessen zu reduzieren, wenn eine Partei mit einer anderen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt und mit ihr die Kosten des Lebensunterhalts teilt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Gesuchstellerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid insofern, als dieser dem Umstand, dass der Gesuchsgegner mit einer anderen Person seinen Haushalt teile, nicht mit einer Kürzung des Grundbetrages Rechnung trage. In der Tat hat der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner zwar nur die Hälfte der Miete seiner mit einer anderen Person geteilten Wohnung angerechnet, was von diesem nicht beanstandet wird. Eine Kürzung des Grundbetrages - nach der Meinung der Gesuchstellerin offensichtlich auf jenen für eine erwachsene Person, die im Haushalt Angehöriger lebt - nahm der Vorderrichter indessen nicht vor. Die Ansicht der Gesuchstellerin lässt sich durchaus vertreten, auch wenn der Wortlaut der genannten Bestimmung aus den SchKK-Richtlinien Personen aus dem Verwandtenkreis im Auge hat. Denn auch das Zusammenleben mit einer anderen Person, beispielsweise mit einem Lebenspartner, führt dazu, dass Kosten für Nahrung, Strom, Wäsche, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Sachversicherungen, usw., eingespart werden können. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich zweifelsohne, dem Gesuchsgegner nicht nur die Hälfte des gesamten Mietzinses anzurechnen, sondern darüber hinaus seinen Grundbetrag angemessen zu reduzieren. Glaubhaft trägt jedoch der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, dass er wegen der mit seiner Stellung verbundenen Repräsentationspflichten einen erhöhten Kleiderbedarf habe und häufig auswärts das Mittagessen einnehmen müsse. Diese anzurechnenden Mehraufwendungen (vgl. LGVE 1990 I Nr. 45, Ziff. 4.c) führen zur Ausgleichung des Minderbetrages bei seinem Grundbedarf. Statt ihm den entsprechenden Zuschlag zuzubilligen, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner wie im amtsgerichtlichen Entscheid den vollen Grundbetrag einzusetzen.