| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 13.05.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 43 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 43 |
| Leitsatz: | Art. 80 SchKG, Art. 276 Abs. 3 ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren erteilte der Amtsgerichtspräsident der Klägerin die von ihr anbegehrte definitive Rechtsöffnung für Kinderalimente. Der Beklagte rekurrierte gegen diesen Entscheid und verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit der Begründung, gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB schulde er seiner minderjährigen Tochter seit deren Eintritt ins Erwerbsleben keine Unterhaltsleistungen mehr. Als Rekursinstanz führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission dazu aus: Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren angesichts seiner eingeschränkten Kognition überhaupt befugt ist, die sachlichen Voraussetzungen des Art. 276 Abs. 3 ZGB, einer Bestimmung aus dem materiellen Bundesrecht, zu überprüfen. a) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern wurde kürzlich mit einem ähnlichen Problem konfrontiert, als sie zu entscheiden hatte, ob ein mündiges und gestützt auf ein Urteil unterhaltsberechtigtes Kind den Nachweis, dass es sich gemäss Art. 277 ZGB in der Ausbildung befinde, auch im Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen habe. Das Obergericht bejahte die Prüfung dieser materiellen Voraussetzung auch im Rechtsöffnungsverfahren und streifte dabei auch die sich ähnlich stellenden Probleme im Zusammenhang mit Art. 276 Abs. 3 ZGB (Entscheid der SchKK vom 21. Februar 1991 i.S. H.c.H.). Die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter auch die sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB zu überprüfen habe, konnte es jedoch offenlassen. In einem weiteren Fall bejahte es diese Frage, verneinte jedoch im konkreten Fall das Vorliegen eines liquiden Beweises (Entscheid der SchKK vom 9. April 1991 i. S. W. c. L.). b) Entgegen der Auffassung von Hegnauer (ZVW 1983 S. 57; Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 21.30; Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller Zürich 1989, S. 22 mit Verweis auf Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs I, Zürich 1984, § 19 N 19 f.) hat sich das Zürcher Obergericht am 25. März 1981 dafür ausgesprochen, dass der Rechtsöffnungsrichter die von Gesetzes wegen eintretende Befreiung von der Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB überprüfen kann (ZR 81 [1982] Nr. 13). In den unter lit. a erwähnten Luzerner Fällen hat auch das Luzerner Obergericht die Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage bejaht. Es verwies dabei auf den Fall eines Sohnes, der in die Fremdenlegion zog (SJ 1962 234 zitiert bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, S. 268 Ziff. 19), den Fall eines Arbeitslosen, der nicht mehr in den Genuss von Kinderzulagen kam und die diesbezüglich beantragte Rechtsöffnung erfolgreich abwehren konnte (BJM 1979 S.70), sowie letztlich auf den Fall eines Alimentenschuldners nach Art. 145 ZGB, der erfolgreich geltend machen konnte, durch die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes sei die vorsorgliche Massnahme dahingefallen (AGVE 1963 Nr. 32 S. 111). Im Lichte dieser Rechtsprechung, die dem Rechtsöffnungsrichter in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art. 80 SchKG zu überprüfen, ist es nach dem Gesagten zulässig, in Anlehnung an die Zürcher Rechtsprechung und entgegen der Auffassung von Hegnauer den Rechtsöffnungsrichter auch im Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB prüfen zu lassen, ob dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selber zu bestreiten. Dabei ist auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorliegen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden kann. |