Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:03.06.1991
Fallnummer:OG 1991 45
LGVE:1991 I Nr. 45
Leitsatz:Art. 80f. und Art. 84 SchKG. Rechtliches Gehör in Rechtsöffnungen. Das Rechtsöffnungsverfahren erschöpft sich in einer einfachen Anhörung der Parteien. Ein Replikrecht des Gläubigers besteht grundsätzlich nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Allgemeines zur summarischen Natur und zum Verfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Ordnung des Rechtsöffnungsverfahrens obliegt weitgehend den Kantonen. Der Bundesgesetzgeber hat nur die Eckpfeiler gesetzt. Namentlich soll das Verfahren summarisch und kontradiktorisch sein (Art. 25 Ziff. 2 und Art. 84 SchKG). Das Wesen eines summarischen Verfahrens zu erfassen, ist schwierig, weil eine befriedigende Definition des Begriffes fehlt bzw. je nach Art der Streitsache immer wieder eine neue Umschreibung erforderlich ist (Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, Bern 1911, S. 263). Im Rechtsöffnungsverfahren ist vorab eine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden gemeint. Für die definitive Rechtsöffnung ergibt sich der alleinige Urkundenbeweis aus dem Institut selber. So ist der Schuldner, will er die befreiende Einwendung der Tilgung erheben, schon wegen Art. 81 Abs. 1 SchKG auf den Urkundenbeweis angewiesen. In diesem Zusammenhang ist Art. 84 SchKG auszulegen. Die Norm enthält den selbstverständlichen Grundsatz, dass beide Parteien angehört werden müssen. In dem ausschliesslich auf Urkunden angelegten Verfahren um definitive Rechtsöffnung genügt es, wenn die Parteien ihren Standpunkt in Gesuch und Vernehmlassung darlegen können. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Stellungnahme etwa im Sinne eines doppelten Schriftenwechsels besteht nicht. Nach Art. 84 SchKG müssen im übrigen Rechtsöffnungsentscheide innert fünf Tagen ergehen. Wenn auch diese Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift ist und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beschneiden kann (vgl. BGE 104 Ia 468), so ist dennoch nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren will. Das Bundesgericht entschied ferner, dass sowohl ein schriftliches wie ein mündliches Verfahren oder allenfalls eine Kombination beider mit dem Gesetze im Einklang steht (BGE 58 I 363 ff; vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 228). Der gestützt auf § 5 Ziff. 3 ZPO sachlich zuständige Amtsgerichtspräsident entscheidet in Rechtsöffnungssachen im Verfahren nach § 361 ZPO. Er trifft seine Anordnung auf schriftliches oder mündliches Gesuch nach Einvernahme der Parteien, wobei es ihm freigestellt ist, den Betriebenen schriftlich oder mündlich zu Wort kommen zu lassen. Diese kantonale Verfahrensordnung steht im Einklang mit den bundesrechtlichen Grundsätzen. So hat auch das Obergericht folgerichtig ein Replikrecht des Gläubigers verneint (Max. XII Nr. 97). Die Klägerin behauptet daher vergeblich eine Pflicht des Rechtsöffnungsrichters, die Vernehmlassung des Schuldners dem Gläubiger jeweils zur Stellungnahme unterbreiten zu müssen. Dass der Schuldner, der Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erhebt, allenfalls für den Gläubiger neue Behauptungen vorträgt, leuchtet ohne weiteres ein. Dies beruht jedoch auf der Rollenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren. Aufgrund der Einredeordnung gemäss Art. 81 SchKG hat der Gläubiger damit zu rechnen, dass dem Schuldner der Urkundenbeweis gelingt und er sich so von der gerichtlichen Zahlungsverpflichtung befreien lassen kann.