Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:22.01.1991
Fallnummer:OG 1991 59
LGVE:1991 I Nr. 59
Leitsatz:Art. 25 StGB. Mittäter kann auch sein, wer während der Ausführung einer Straftat durch einen andern dem von diesem bereits gefassten Entschluss beitritt und dabei selber nicht einmal am Tatort zugegen ist.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei ist besonders auf das Mass des schuldhaften Willens abzustellen (BGE 108 IV 92 mit Hinweisen). Die Mittäterschaft ist wesentlich durch Rollenverteilung gekennzeichnet (Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 168). Dabei muss die Mitwirkung des Mittäters nicht unmittelbar kausal zum verpönten Erfolg sein. Ebensowenig ist erforderlich, dass jeder Mittäter bereit gewesen sein muss, die Tat eigenhändig auszuführen (Schultz Hans, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Band I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 287). Für die Qualifizierung als Mittäter genügt es, wenn jemand nachträglich dem bereits von einem andern gefassten Entschluss beitritt. Dies kann selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen (Rehberg Jörg, Strafrecht III, 5. Aufl., Zürich 1990, S. 109; vgl. Pra 70 Nr. 121). Mittäterschaft setzt auch nicht notwendigerweise voraus, dass der Betreffende unmittelbar bei einer vereinbarten tatbestandsmässigen Handlung mitmacht oder auch nur am Tatort zugegen ist. Mittäter ist daher z. B. auch der Chauffeur, welcher am Steuer des Fluchtwagens vor einem Gebäude wartet, um nach Durchführung des Raubes seine Komplizen und die Beute abzuholen (Rehberg Jörg, a. a. O., S. 110). Ein Indiz für Mittäterschaft ist auch das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (BGE 109 IV 165).