| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 02.04.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 71 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 71 |
| Leitsatz: | § 55 lit. a (alt) KoV. Kriterien der Festsetzung der Anwaltskostennote im Untersuchungsverfahren. Keine Begründungspflicht bei Festsetzung im ordentlichen Rahmen der Kostenverordnung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Kostenrekurs rügte der Privatkläger neben der Kostenverlegung den Umstand, dass der Amtsstatthalter die Kostennote des Anwaltes von Fr. 2371.10 auf Fr. 1371.10 herabgesetzt hatte, und machte geltend, der Amtsstatthalter hätte die Herabsetzung detailliert zu begründen gehabt. Zur Frage der Festsetzung der Anwaltskostennote führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus: Der Vertreter des Privatklägers hat in seiner Kostennote eine Gebühr nach § 55 lit. a KoV von Fr. 2300.- geltend gemacht (die Auslagenrechnung von Fr. 71.10 ist unbestritten). Der Amtsstatthalter erachtete eine solche von Fr. 1300.- als angemessen. Nach § 55 lit. a KoV beträgt die Anwaltsgebühr im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt Fr. 100.- bis Fr. 3500.-. Dieser Gebührenrahmen gilt für alle Strafverfahren ausser beispielsweise bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten. In den letzteren Fällen ist die ordentliche Gebühr angemessen zu erhöhen (§ 60 Abs. 1 KoV; vgl. auch § 61 KoV zu weiteren Erhöhungsgründen). Für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand massgebend (§ 46 KoV). Ohne die Bedeutung der Sache für den Kläger herabzuspielen, stellte das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren sowohl tatbestandsmässig wie auch rechtlich bescheidene Ansprüche. Der klägerische Anwalt verfasste zwei Rechtsschriften (Klage, Vernehmlassung). Ausserdem nahm er an einer Einvernahme auf dem Amtsstatthalteramt teil. Auch in Berücksichtigung der übrigen notwendigen anwaltlichen Bemühungen (Instruktion, Aktenstudium usw.) erweist sich eine Anwaltsgebühr von Fr. 1300.- in Anbetracht des Gebührenrahmens und des Schwierigkeitsgrades des Mandates als durchaus angemessen. Gemäss konstanter, sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen geübter Praxis ist die Festsetzung der Anwaltskostennote, jedenfalls solange sie sich im ordentlichen Rahmen befindet, nicht zu begründen, so dass auch die diesbezügliche Rüge ins Leere stösst. |