| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 10.04.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 30 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 30 |
| Leitsatz: | § 305 ZPO. Wer arm, aber leistungsfähig ist, hat nur Anspruch auf die Vorschuss-UR (Praxisbestätigung). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 3. - Massgebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bei Gesuchseinreichung. Es kommt auf die Mittel an, die er tatsächlich zur Verfügung hat. Wer zur Zeit nicht erwerbstätig ist, ist kurzfristig einkommenslos (Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67 mit Hinweisen auf BGE 99 Ia 442 und diverse Entscheide der Justizkommission). Die gegenwärtig einkommenslose Klägerin, die auch ohne Vermögen ist, hat daher grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 4. - Allerdings darf von einem UR-Bewerber erwartet werden, dass er die ihm möglichen Vorkehren trifft, um seine Einkommensverhältnisse zu verbessern. Arbeitsscheu soll nicht mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege honoriert werden. Wer arm, aber leistungsfähig ist, darf daher auf die Vorschuss-UR verwiesen werden (Düggelin Walter, a.a.O., S. 90; LGVE 1984 I Nr. 20). a) Die II. Kammer des Obergerichts hat in ihrem Entscheid vom 9. Juli 1991 deutlich festgestellt, es sei der Klägerin zumutbar und möglich, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so ein eigenes Erwerbseinkommen von monatlich ca. Fr. 3000.- zu erzielen (Entscheid S. 6). Diese Feststellung vermag die Einwände der Klägerin nicht im geringsten zu erschüttern. Immerhin war sie bis ins Jahr 1985 in einem Architekturbüro tätig. Auch wenn sie seither nicht mehr berufstätig war, kann der heute 45jährigen Klägerin zugemutet werden, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch ist die heutige Arbeitsmarktlage nicht so schlecht, dass es ihr unmöglich wäre, eine passende Anstellung zu finden. Dies muss nicht zwingend im engern Umkreis ihres heutigen Wohnorts sein, zumal sie keine Kinder zu betreuen hat. Vielmehr kann ihr zugemutet werden, auch im weiteren Umkreis nach einer geeigneten Stelle Ausschau zu halten. Offenbar will sie aber - aus welchen Gründen auch immer - keine feste Anstellung. Trotz der klaren Feststellung des Obergerichts behauptet sie nicht einmal, sie habe nach Abschluss des Verfahrens nach Art. 175 ZGB entsprechende Bemühungen unternommen, um eine geeignete Stelle zu finden. Die Klägerin macht auch nicht etwa geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande, einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich erscheint auch der vom Vorderrichter angenommene Verdienst von Fr. 3000.- (inkl. 13. Monatslohn) nicht unangemessen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin bei einem zumutbaren und möglichen Verdienst von Fr. 3000.- und dem so freiwerdenden Betrag von monatlich rund Fr. 875.- die zu erwartenden Prozesskosten einschliesslich Expertenkosten selber wird zahlen können. b) Das hat zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in dem Sinne zu gewähren ist, dass sie von der Pflicht zur Leistung von Gerichts und Beweiskostenvorschüssen befreit wird und ihr der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistet. c) Schon jetzt sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Kostenerlassgesuch ohne weiteres abgewiesen werden müsste, sollte sie nicht eine feste Anstellung annehmen oder sich über entsprechende intensive Suchbemühungen ausweisen. Die Voraussetzung der unverschuldeten Armut gemäss § 13 KoG wäre diesfalls offensichtlich nicht erfüllt. |