| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 03.02.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 40 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 40 |
| Leitsatz: | § 24 Abs. 2 und 3 AGG. Vertretungsmöglichkeit im Verfahren vor Arbeitsgericht für Inhaber einer Einzelfirma bzw. für juristische Personen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Zur arbeitsgerichtlichen Verhandlung vom 12. November 1991 erschien der K1äger persönlich; die Beklagte liess sich durch den kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer X. vertreten. Da X. weder im Besitz einer Vollmacht der Beklagten noch befugt war, einen Vergleich abzuschliessen oder die Klage zu anerkennen, hiess das Arbeitsgericht die klägerische reduzierte Forderung mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag gut. Gegen dieses Versäumnisurteil reichte die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Neubeurteilung der Sache durch das Obergericht. Dazu wurde ausgeführt: In der Beschwerdebegründung trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht habe anlässlich der Verhandlung vom 12. November 1991 ihren Vertreter X. auf die Zuschauerbank verwiesen, da er gemäss Handelsregistereintrag nicht einzelzeichnungsberechtigt sei. Er habe seine Argumente und Beweise nicht vortragen können. Dies komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Gemäss Vorladung hätten beide Parteien vor der Verhandlung eine schriftliche Spezifikation einzureichen. Auch dazu sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden. An der arbeitsgerichtlichen Verhandlung vom 12. November 1991 erklärte der für die Beklagte anwesende kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident X., er brauche für den Abschluss eines Vergleiches die Unterschrift des andern Verwaltungsrates, er sei nicht berechtigt, für die Beklagte allein rechtsgültig zu verhandeln, er müsse mit dem andern Verwaltungsrat Rücksprache nehmen. Dies veranlasste das Arbeitsgericht im Versäumnisurteil vom gleichen Tag zu den Feststellungen, die Beklagte sei im Sinne von § 24 Abs. 2 und 3 AGG nicht vollwertig vertreten gewesen (mangelnde Vollmacht, keine Befugnis zu Klageanerkennung und Vergleich), weshalb das Säumnisverfahren nach § 44 AGG Platz zu greifen habe. Zur Bestätigung seiner Auffassung berief es sich ausdrücklich auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. April 1979 i. S. IDS c. R.S. a) Nach § 24 Abs. 2 AGG kann für juristische Personen an der arbeitsgerichtlichen Verhandlung teilnehmen, wer nach Handelsregister oder Statuten zeichnungsberechtigt oder wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig ist. Wer nicht einzelzeichnungsberechtigt ist, hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 24 Abs. 3 AGG). Die Beklagte entsandte Verwaltungsratspräsident X., der unbestrittenermassen nicht einzelzeichnungsberechtigt war. Er hätte demnach gemäss § 24 Abs. 3 AGG einer schriftlichen Vollmacht bedurft, die er ebenso unbestrittenermassen nicht besass. Das Arbeitsgericht lädt zu seinen Verhandlungen mit einem vorgedruckten Formular vor, welches u. a. einen "Hinweis für die Parteien" enthält, der lautet: Eine Vertretung durch Anwälte oder andere Dritte . . . ausser Familienangehörigen, Berufsgenossen und durch im Handelsregister eingetragene, zeichnungsberechtigte Vertreter von Firmen ist nicht zulässig. Auch die Vertretung durch Familienangehörige und Berufsgenossen ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe statthaft. Im Gegensatz zum Gesetz (§ 24 Abs. 3 AGG) enthält diese Parteiorientierung keinen Hinweis auf die Pflicht, sich als nicht einzelzeichnungsberechtigter Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Parteien - in der Regel Laien -, die von Gesetzes wegen zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sind, dürfen davon ausgehen, dass eine amtliche Belehrung vollständig ist. Sinn einer solchen ist ja gerade, der nicht oder nur beschränkt rechtskundigen Partei die gesetzlichen Vorschriften zur Kenntnis zu bringen. Es darf also Vollständigkeit erwartet werden. Dass die Beklagte den "Hinweis für die Parteien" ernst genommen hat, dokumentiert ihr Verschiebungsgesuch vom 4. Oktober 1991. Allein schon aus diesem Grund erweist sich vorliegend die Anwendung des Säumnisverfahrens als heute nicht mehr tragbarer, überspitzter Formalismus. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn das Vorladungsformular vollständig orientieren und auch die Rechtsfolgen aufzeigen würde. b) Das Arbeitsgericht wandte das Versäumnisverfahren aber nicht nur wegen mangelnder Vollmacht an, sondern auch, weil der Vertreter der Beklagten sich als nicht befugt erklärte, die Klage ganz oder teilweise anzuerkennen oder einen Vergleich abzuschliessen. Es berief sich mit seiner Auffassung auf den Entscheid des Obergerichts i. S. IDS c. R.S. vom 6. April 1979. Im besagten Entscheid konnte der Vertreter der Beklagten, der ebenso nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen war, (sogar) eine schriftliche Vollmacht vorweisen. Diese war dem Wortlaut nach auch nicht beschränkt. Nach seinen Ausführungen an der Verhandlung war er indessen nicht befugt, ohne Rücksprache mit dem Verwaltungsrat die Klageforderung ganz oder teilweise anzuerkennen. Dies veranlasste das Obergericht zu erwägen, § 24 AGG wolle die Vertretungsbefugnis so geregelt haben, dass die Streitsache an der Verhandlung auch durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden könne. Besitze der Vertreter diese Befugnis nicht, so sei die Partei als nicht rechtsgültig vertreten anzusehen, weshalb das Versäumnisverfahren Platz zu greifen habe (Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. April 1979 i. S. IDS c. R.S. S. 5f. E.5.b). Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ihm zugewiesene Streitigkeiten in einem einfachen und raschen Verfahren zu erledigen sind, ist durchaus zutreffend. Dies schreibt das Bundesrecht vor (Art. 343 Abs. 2 OR) und dem trug auch der kantonale Gesetzgeber Rechnung (insbesondere §§ 29, 43, 46 und 54ff. AGG). Diese Verfahrensgrundsätze dürfen jedoch nicht zu den seinerzeit vom Obergericht gezogenen Schlussfolgerungen führen, an denen nach heutigem Verständnis eines fairen Prozesses auch unter kassatorischen Gesichtspunkten nicht festgehalten werden kann. Sie sind denn auch nachdem sie dem nicht "vollwertigen Stellvertreter" jegliche Mitwirkung im Prozess versagen weder mit der ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Offizialmaxime (Art. 343 Abs. Abs. 4 OR) noch mit dem alle Verfahren beherrschenden Grundsatz des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vereinbar. Zu bedenken gilt es auch in diesem Zusammenhang, dass die Bedeutung des Arbeitsgerichts durch die Anhebung der sachlichen Zuständigkeit auf Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20 000.-(Art. 343 Abs. 2 OR) erheblich ausgeweitet worden ist. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass in gewissen Fällen - wie dies auch in Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten üblich ist sich ein Vertreter vor Abschluss eines Vergleiches oder Klageanerkennung eine Rücksprache mit der vertretenen Partei vorbehalten wird. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 12. November 1991 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. |