| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 02.04.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 14 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 14 |
| Leitsatz: | Art. 3 IPRG (Notzuständigkeit) ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Beide Parteien verlangten mit Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vor Amtsgericht Luzern-Stadt die Zuweisung der elterlichen Gewalt über die bei ihrer Mutter in Japan lebende Tochter an den Kläger. Das Amtsgericht trat indessen wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein mit der Begründung, gemäss dem vorliegend anwendbaren Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes der Minderjährigen (MSA) sei Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Minderjährigen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Kläger an das Obergericht. Aus den Erwägungen: Im Zeitpunkt der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ging das Amtsgericht Luzern-Stadt offensichtlich davon aus, dass die japanischen Gerichte auf eine Urteilsabänderungsklage bezüglich der elterlichen Gewalt über die Tochter H. eintreten würden. Die Vorinstanz erwog in zutreffender Würdigung der Rechtslage, dass die schweizerischen Gerichte nicht zuständig seien. Sie prüfte auch die Frage des Notgerichtsstandes gemäss Art. 3 IPRG und musste diesen aufgrund der ihr damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verneinen. Vor Obergericht vermochte nun der Kläger mittels einer Originalurkunde von Rechtsprofessor N. von K./Japan darzutun, dass die japanischen Gerichte für die Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht zuständig seien. Auf diese gutachtliche Äusserung darf abgestellt werden. In einem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 1. Februar 1990 wurde ebenfalls auf gutachtliche Meinungen von italienischen Anwälten verwiesen, wobei allerdings eine andere Rechtsfrage zu beurteilen war (ZR 89 [1990] Nr. 4 E. 3 a). Sieht das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist (Art. 3 IPRG). Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat - wie bereits erwähnt - zutreffend erwogen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des IPRG seine Zuständigkeit nicht gegeben ist. Da das Kind H. in Japan seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, deutete alles darauf hin, dass die japanischen Gerichte für die Beurteilung einer Urteilsabänderungsklage zuständig seien. Dies ist indessen nicht der Fall, weshalb sich die Frage der Notzuständigkeit stellt. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist Art. 3 IPRG als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen (ZR 89 [1990] Nr. 65 mit Verweisen). Die Norm darf nicht zu einem "forum shopping" führen. Insbesondere muss verhindert werden, dass die Notzuständigkeit der schweizerischen Gerichte bloss deshalb bejaht wird, weil ein Verfahren in der Schweiz schneller erledigt werden könnte, als dies im Ausland aufgrund der dort geltenden Gesetzgebung möglich wäre. Dies gilt namentlich im Scheidungsrecht, wo andere Rechtsordnungen im Unterschied zur schweizerischen Regelung für die Einreichung einer Scheidungsklage den Ablauf einer bestimmten Frist (z. B. des Getrenntlebens) voraussetzen. Im vorliegenden Fall ist indessen angesichts des klaren Wortlauts der gutachtlichen Äusserung von Prof. N. davon auszugehen, dass Japan seine Zuständigkeit für einen Urteilsabänderungsprozess betreffend die elterliche Gewalt grundsätzlich nicht anerkennt. Es gilt deshalb zu prüfen, ob allenfalls die Justizbehörden in den USA, wo der Kläger heute wohnt, für die Behandlung der Angelegenheit zuständig wären. Dies ist zu verneinen, da der Kläger Schweizer Bürger ist und im Zeitpunkt der Klageeinreichung in Luzern Wohnsitz hatte. Die Beklagte und das gemeinsame Kind der Parteien besitzen ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Demzufolge drängt sich ein schweizerischer Gerichtsstand geradezu auf. Gemäss Art. 3 IPRG ist das schweizerische Gericht am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. Angesichts des luzernischen Bürgerrechts der Parteien, des Wohnsitzes des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung (Luzern) sowie der Tatsache. dass schon die Scheidung der Parteien vom Amtsgericht Luzern-Stadt ausgesprochen wurde (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 IPRG), weist dieses Gericht auch den geforderten genügenden Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Das Amtsgericht Luzern-Stadt ist daher in Gutheissung des Rekurses zu verhalten, auf die Urteilsabänderungsklage einzutreten. |