| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 26.03.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 1 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 1 |
| Leitsatz: | Art. 145 ZGB. Keine Stundung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die unterhaltsberechtigte Person damit nur gerade ihr Existenzminimum zu decken vermag. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Rekursverfahren beantragte der Beklagte, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien wegen vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten seiner Firma für mindestens sechs Monate zu stunden. Die Klägerin widersetzte sich diesem Begehren mit der Begründung, die Firma des Beklagten dürfe nicht auf Kosten der Familie saniert werden. Aus den Erwägungen: Der Beklagte vermag glaubhaft darzutun, dass die Firma, an der er wesentlich beteiligt ist, zur Zeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass steckt. Damit stellt sich die Frage, ob sich eine teilweise oder vollumfängliche Stundung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen liesse (vgl. ZR 72 [1973] Nr. 114). Werden die gesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht gestundet, so kann die Klägerin die Beiträge jeweils ab ihrer Fälligkeit in Betreibung setzen. Aus dieser werden angesichts der heutigen Finanzlage des Beklagten aller Voraussicht nach Verlustscheine resultieren. Durch das Ausstellen von Verlustscheinen kommt die Klägerin in den Besitz von unverjährbaren Rechtsöffnungstiteln (Art. 149 Abs. 5 SchKG). Durch Verlustschein verurkundete Forderungen sind zinslos (Art. 149 Abs. 4 SchKG). Vermag der Beklagte in einem allfälligen Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) darzutun, dass er seine Arbeitskraft vollumfänglich verwertet und der heutige Zeitpunkt für einen Stellenwechsel als inopportun erscheint, ist es mit Blick auf den subjektiven Tatbestand fraglich, ob eine Bestrafung erfolgen könnte. Würden die gesprochenen Unterhaltsbeiträge oder Teilbeträge davon gestundet, so würde sich u.a. die Frage der Verzinsung der gestundeten Beträge stellen (vgl. ZR 72 [1973] Nr. 114 E. 5 e). Im vorliegenden Fall ist indes von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Klägerin mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen nur gerade ihr Existenzminimum zu decken vermag (dies im Gegensatz zum Fall, der dem zitierten ZR 72 [1973] Nr. 114 zugrunde liegt). Aus diesem Grund lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Beklagten für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge oder einen Teil davon einen Zahlungsaufschub im Sinne einer Stundung zu gewähren. Bezüglich der geschuldeten Kinderalimente wäre zudem fraglich, ob die Klägerin bei deren Stundung die Möglichkeit der Bevorschussung dieser Beiträge hätte. |