| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 02.09.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 28 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 28 |
| Leitsatz: | § 349 ZPO. Trotz der in Verfahren betreffend Kinderbelange herrschenden Offizialmaxime obliegen den Parteien konkrete Mitwirkungspflichten; sie haben Tatsachenbehauptungen substantiiert darzulegen und Beweise dazu anzubieten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Gesuchsteller verlangte vor dem Amtsgerichtspräsidenten die Vollstreckung seines Kinderbesuchsrechts mit der Begründung, seit Anfang 1993 habe er seine Kinder wegen der laufenden Auseinandersetzung betreffend das Güterrecht nicht mehr zu sich auf Besuch nehmen können. Die Gesuchsgegnerin bestritt in ihrer Vernehmlassung, dem Gesuchsteller die Kinder nicht herausgegeben zu haben, und führte im einzelnen auf, wie die Besuchsrechtsausübung von Januar bis Mai 1993 gehandhabt worden sei. Der Amtsgerichtspräsident wies in der Folge das Vollstreckungsgesuch ab mit der Begründung, eine Verweigerung oder Erschwerung der Besuchsrechtsausübung scheine vorliegend nicht der Fall zu sein. Die Gesuchsgegnerin habe detailliert und glaubhaft dargelegt, dass sie das Besuchsrecht des Gesuchstellers weder vereitelt habe noch es in Zukunft vereiteln werde. Der Gesuchsteller habe sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht geäussert. Im Zeichen der Prozessökonomie und angesichts der chronischen Überbelastung des angerufenen Gerichtes werde auf weitere Abklärungen des Sachverhalts verzichtet. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller beim Obergericht Beschwerde wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV) ein. Es sei ihm kein Replikrecht eingeräumt worden, und über den streitigen Punkt - die Vereitelung des Besuchsrechts - sei in Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Gesuch habe nicht stattgefunden. Der angefochtene Entscheid verletze auch den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB, da ihm die Vernehmlassung der Gegenpartei lediglich zur Kenntnisnahme (und nicht zu einer weiteren Stellungnahme) zugestellt worden sei. Aus den Erwägungen: a) Das kantonale Prozessrecht räumt dem Vollstreckungsrichter die Möglichkeit ein, von Amtes wegen Sachverhaltsabklärungen zu treffen (§ 349 ZPO). Je nach Gegenstand des Verfahrens wird die Offizialtätigkeit des Richters mehr oder weniger umfangreich sein. Im Bereich des Besuchsrechts sind Vorkehren von Amtes wegen aus Gründen des zu beachtenden Kindeswohls grosszügig zu handhaben. Den Prozessparteien obliegen aber - wie im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren - auch in Verfahren betreffend Kinderbelange Mitwirkungspflichten. Da die Parteien anerkanntermassen den tatsächlichen Begebenheiten näher stehen und darüber regelmässig am besten Bescheid wissen, werden sie auch prozessrechtlich in die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einbezogen (vgl. Fellmann Walter, Berührungspunkte zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz und ihre Bedeutung für die Ausgestaltung des Zivilprozesses, in: Richter und Verfahrensrecht, Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 103). In seinem neusten veröffentlichten Entscheid zur Frage der Besuchsrechtsvollstreckung hält das Bundesgericht fest, der Besuchsberechtigte habe konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen (BGE 118 II 393). Er hat jede Tatsachenbehauptung einzeln aufzuführen und dazu seine Beweise anzubieten, was von ihm eine gewisse gedankliche Klarheit über sein Begehren erfordert. Die entsprechenden Sachumstände, die sein Anliegen zu stützen vermögen, sollen detailliert und einleuchtend dargelegt werden (vgl. Fellmann, a. a. O., S. 119 f.). b) Der Gesuchsteller begründete sein Vollstreckungsgesuch einzig damit, dass ihm die Gesuchsgegnerin seit der Auseinandersetzung bezüglich des Güterrechts die Ausübung des Besuchsrechts verweigere. Seit Anfang 1993 habe er seine beiden Kinder deshalb nicht mehr zu sich auf Besuch nehmen können. Er machte weder geltend, dass er sich bemüht habe, das Besuchsrecht auszuüben, noch begründete er, wie und weshalb die einzelnen Besuchswochenenden in der Folge nicht zustande gekommen seien. Er legte weder sein Verhalten noch dasjenige der Gesuchsgegnerin dar. Damit genügt er selbst den minimalsten Begründungsanforderungen nicht. Wohl geht es nicht an, dem Gesuchsteller die Beweislast für die nicht funktionierende Besuchsrechtsausübung zu überbinden, vermag er sich doch auf ein rechtskräftiges Urteil zu stützen, das ihm in liquider Weise das entsprechende Recht einräumt. Mit seinem Vorgehen provoziert der Gesuchsteller aber geradezu einen weiteren Schriftenwechsel (Replik und Duplik), was dem Sinn des summarischen Vollstreckungsverfahrens zuwiderläuft. Nicht auszuschliessen ist, dass mit der knappen, die näheren Umstände nicht darlegenden Gesuchsbegründung ein taktisches Vorgehen gewählt wurde, d.h. dass der Gesuchsteller die Reaktion der Gegenpartei abwarten wollte, um dann entsprechend prozessual zu handeln. Ein solches Vorgehen würde aber den Schutz der Rechtsordnung nicht verdienen. c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Vollstreckungsgesuch den Begründungsanforderungen nicht genügt. Im Ergebnis hat der Amtsgerichtspräsident das Gesuch daher zu Recht, wenn auch mit unzutreffender Begründung, abgewiesen. Damit aber liegt keine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 282 Abs. 1 lit. a ZPO vor, und im Ergebnis ist der Vorderrichter auch nicht in Willkür verfallen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. |