Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:29.06.1993
Fallnummer:OG 1993 33
LGVE:1993 I Nr. 33
Leitsatz:Art. 82 Abs. 1 SchKG. Provisorische Rechtsöffnung für von der Bank geänderte Darlehenszinsen, Voraussetzungen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Bezüglich der Zinsen haben die Parteien im Schuldschein vom 6. September 1989 folgendes vereinbart:



Der Schuldner verpflichtet sich, dieses Kapital zu den von der Bank jeweilen festzusetzenden Bedingungen und Terminen zu verzinsen, fällige Zinsen mit einem um 1% höheren Zinssatz wieder zu verzinsen, die übliche Provision zu bezahlen und der Bank die Auslagen für Porti, Stempel usw. zu vergüten.



Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Bank von sich aus berechtigt ist, Änderungen am Zinssatz vorzunehmen und nicht an den bei der Unterzeichnung des Schuldscheins vom 6. September 1989 festgelegten Zinssatz von 6,5 % gebunden ist.

Die gemäss Schuldschein der Bank eingeräumte Befugnis, den Zinssatz jederzeit zu ermässigen oder zu erhöhen, stellt ein sogenanntes änderndes Gestaltungsrecht dar, d. h. die Berechtigte kann einseitig den Inhalt des Schuldverhältnisses verändern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 14; von Tuhr/Peter, Allg. Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., S. 24). Ausgeübt werden Gestaltungsrechte durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen (LGVE 1983 I Nr. 35). Die Bank hat somit nachzuweisen, dass sie dem Beklagten die Zinssatzänderung mitgeteilt hat, oder es muss eine schriftliche Anerkennung auch des Zinssaldos seitens des Beklagten vorliegen. Da weder das eine noch das andere der Fall ist, ist für die geänderten Zinssätze kein Rechtsöffnungstitel gegeben. Hingegen genügt der Schuldschein vom 6. September 1989 als Rechtsöffnungstitel für einen Zinssatz von 6,5 %.