| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 19.08.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 3 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 3 |
| Leitsatz: | Art. 145, 175 ZGB; Art. 80 SchKG. Ein in einem Eheschutz/Massnahmeverfahren ergangener Entscheid bleibt auch nach Rechtskraftbeschreitung der in einem Teilurteil ausgesprochenen Scheidung gültig und bildet für die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge bis zu ihrer Abänderung im Massnahmeverfahren bzw. bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsansprüche nach Art. 151/152 ZGB einen definitiven Rechtsöffnungstitel. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren stützte sich der Amtsgerichtspräsident für die von ihm erteilte definitive Rechtsöffnung auf den im Eheschutzverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid vom 31. Januar 1990, der während des nachfolgenden Scheidungsprozesses in Kraft geblieben war (BGE 111 II 309). Er führte aus, der gestützt auf den Eheschutzentscheid gesprochene Frauenunterhaltsbeitrag sei zumindest bis zur Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes am 23. März 1993 geschuldet. Dagegen hat der Beklagte zu Recht nicht rekurriert, weshalb im folgenden einzig zu prüfen ist, ob der Entscheid vom 31. Januar 1990 auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt am 23. März 1993 Anspruchsgrundlage für Frauenalimente während des Appellationsverfahrens bildet. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Frage im Hinblick darauf, dass der Klägerin im (angefochtenen) amtsgerichtlichen Scheidungsurteil keine Rente nach Art. 151 oder 152 ZGB zugesprochen wurde, verneint. Dagegen bejahte er die Weitergeltung des bisherigen Eheschutzentscheides für den Kinderunterhaltsbeitrag. In ihrem Rekurs vertritt die Klägerin die Auffassung, der Entscheid vom 31. Januar 1990 bleibe bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsansprüche nach Art. 151 oder 152 ZGB in Kraft und bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Beklagte schliesst sich der Auffassung des Vorderrichters an. Dabei verweist er vor allem auf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe. a) Nach der früheren obergerichtlichen Praxis war ein erstinstanzliches Scheidungsurteil in seiner Totalität in der Rechtskraft gehemmt, auch wenn sich die Appellation nur auf Nebenpunkte bezog. Massregeln nach Art. 145 bzw. 175 ZGB dauerten daher bis zur Rechtskraftbeschreitung des Haupturteils weiter (LGVE 1981 I Nr. 2). Mit Entscheid vom 23. September 1992 änderte das Obergericht diese Praxis, indem es das Institut der Teilrechtskraft einführte (LGVE 1992 I Nr. 4). Damit stellte sich die Frage, wie es sich mit Massregeln im Sinne von Art. 145 ZGB verhalte, die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erlassen worden waren. In einem ersten Anwendungsfall, bei dem es um die Benützung des im Eigentum des Ehemannes stehenden Hauses durch die Ehefrau ging, entschied das Obergericht, dass die vorsorgliche Regelung gemäss Art. 145 ZGB, wonach der Ehefrau das Haus zugewiesen worden war, auch nach eingetretener Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin Geltung hat (LGVE 1992 I Nr. 2). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach rechtskräftig erfolgter Scheidung Art. 145 ZGB die prozessuale Grundlage für Ehegattenalimente bildet. Materiell rechtlich wird dabei auf den Gedanken der nachehelichen Solidarität, wie er in Art. 151 f. ZGB konkretisiert ist, abgestützt (Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 62 und 64 zu Art. 145 ZGB mit Hinweisen; ZR 89 [1990] Nr. 63). b) Der Amtsgerichtspräsident hat sich mit dieser neuen Rechtsprechung des Obergerichts auseinandergesetzt und dabei die Frage aufgeworfen, ob ein Massnahmeentscheid nach Art. 145 bzw. 175 ZGB über den Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus wirksam bleiben könne. Bei der Beantwortung dieser Frage nahm er insofern eine Differenzierung vor, als er die Weitergeltung des Massnahmeentscheides davon abhängig machte, dass im Rechtsmittelverfahren nicht grundsätzlich um einen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB als solchen, sondern bloss über dessen Mass und Dauer gestritten werde. Zurückhaltung sei dort am Platz, wo das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 151 oder 152 ZGB grundsätzlich verneint habe. Da das Amtsgericht in seinem Scheidungsurteil vom 11. Februar 1993 der Klägerin einen Anspruch auf Scheidungsalimente abgesprochen habe, habe der eheschutzrichterliche Entscheid vom 31. Januar 1990 ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes die Eigenschaft als definitiver Rechtsöffnungstitel verloren. Die Frage, ob die Klägerin vor Obergericht auf der prozessualen Grundlage von Art. 145 ZGB die Anordnung neuer vorsorglicher Massnahmen beantragen könne, liess der Vorderrichter offen. c) Der Amtsgerichtspräsident geht also davon aus, dass in einem Ehescheidungsverfahren, in dem das erstinstanzliche Gericht keine Scheidungsalimente zugesprochen hat, die für die Dauer des Scheidungsprozesses gesprochenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträge mit der Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes dahinfallen und derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsbeitrag verlangt, bei der Appellationsinstanz ein neues Massnahmegesuch einzureichen hat. In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Luzerner Obergericht indessen entschieden, dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB nach eingetretener Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitcrgelten. ohne dass es eines neuen Gesuches bedarf. Vielmehr hat der belastete Ehegatte ein Gesuch um Abänderung oder Aufhebung der bestehenden Massnahme einzureichen (LGVE 1992 I Nr. 2; vgl. auch Sachverhaltsdarstellung in ZR 89 [1990] Nr. 63; a. M.: SGGVP 1991 Nr. 30). Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass im vorliegenden Fall der Eheschutzentscheid vom 31. Januar 1990 auch nach dem 23. März 1993 (Datum der Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes) weiterhin Geltung hat und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet. Es steht dem Beklagten frei, vor Obergericht in einem neuen Massnahmeverfahren die Herabsetzung oder Aufhebung des Frauenunterhaltsbeitrages zu beantragen. Es wird dann Aufgabe des Sachrichters sein zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Klägerin gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB Alimente für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zugesprochen werden können. Eine anderslautende Lösung vermag nicht zu befriedigen. Insbesondere muss es dem Rechtsöffnungsrichter als Vollstreckungsrichter verwehrt sein, ein erstinstanzliches Scheidungsurteil inhaltlich zu würdigen und materiell-rechtliche Abklärungen bezüglich des Alimentationsanspruchs der Klägerin zu treffen, was unter Umständen auch eine Würdigung der Verschuldensfrage nach sich ziehen würde. |