| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 25.01.1993 |
| Fallnummer: | OG 1993 52 |
| LGVE: | 1993 I Nr. 52 |
| Leitsatz: | § 277 StPO; Art 4 BV und 6 Ziff. 2 EMRK Keine Überbindung der Kosten an einen Motorfahrzeugführer, wenn die Blutprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,8 Promille ergibt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. X. war am 12. April 1991 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle einem Atemlufttest unterzogen worden, der einen Alkoholgehalt von 0,71 Gewichtspromillen ergab. Gestützt auf dieses Ergebnis ordnete die Polizei eine ärztliche Blutentnahme an. Die Probenanalyse durch das Gerichtsmedizinische Institut Zürich ergab für die relevante Zeit eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,65 und höchstens 0,75 Gewichtspromillen. Mit Entscheid vom 1. Mai 1991 stellte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt die Untersuchung gegen X. wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand ein und überhand ihm die gesamten Untersuchungskosten (Ziff. 2). 2. - Mit rechtzeitigem Kostenrekurs vom 1. Juli 1991 liess der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter beantragen, Ziff. 2 des Einstellungsentscheides sei aufzuheben, und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dem Rekurrenten könne weder ein widerrechtliches noch ein schuldhaftes Verhalten in bezug auf die Strafuntersuchung vorgeworfen werden, noch könne sein Verhalten als erhebliche Verletzung einer Rechtspflicht bezeichnet werden. Die schweizerische Rechtsordnung kenne kein Verbot des Alkoholkonsums für Fahrzeugführer, sofern dadurch nicht seine Fahrfähigkeit im Sinne vom Art. 2 Abs. 1 VRV beeinträchtigt werde. 3. - Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts wies den Rekurs in Bestätigung ihrer ständigen Rechtsprechung (Max. XI Nr. 530) mit Entscheid vom 16. Juli 1991 ab. 4. - Mit Urteil vom 21. Dezember 1992 hob die I. öffentlich-rechtliche Kammer des Bundesgerichts in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde des Rekurrenten den Entscheid vom 16. Juli 1991 auf. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung halte eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens dann vor der Verfassung stand, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst habe. Eine solche Norm, die den Rechtsunterworfenen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichte, könne aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen (BGE 116 I a 162 ff.). Im vorliegenden Fall habe der Rekurrent mit einer Alkoholkonzentration von 0,65 bis 0,75 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug geführt. Es finde sich in der schweizerischen Rechtsordnung keine Norm, die dieses Verhalten untersage. Das Strassenverkehrsgesetz verpflichte den Fahrzeugführer, sich so zu verhalten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei, bzw. solche Fahrmanöver zu unterlassen, durch welche die Sicherheit im Strassenverkehr beeinträchtigt und damit Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer geschaffen werde. Dem Rekurrenten werde vorliegend in keiner Weise zur Last gelegt, er habe infolge Alkoholkonsums ein Fahrmanöver ausgeführt, durch das die Verkehrssicherheit gefährdet worden sei. Es werde ihm einzig vorgeworfen, dass er mit einer Alkoholkonzentration von 0,65 bis 0,75 Gewichtspromillen ein Fahrzeug gelenkt habe. Da die Rechtsordnung ein solches Verhalten nicht verbiete, sei es mit Art. 4 BV unvereinbar, dem Rekurrenten die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung zu überbinden. 5. - Der Rekurs ist somit ohne weiteres gutzuheissen. Sämtliche im Einstellungsentscheid des Amtsstattha1ters von Luzern-Stadt vom 1. Mai 1991 dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 659.80 sind folglich dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). |