Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:22.07.1993
Fallnummer:OG 1993 5
LGVE:1993 I Nr. 5
Leitsatz:Art. 178 ZGB; Art. 80 Abs. 6 GBV. Die Verfügungsbeschränkung nach Art 178 Abs. 3 ZGB kann nur in Form einer Anmerkung im Grundbuch erfolgen; diese Anmerkung aber bewirkt von Gesetzes wegen eine Kanzleisperre.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Untersagt er einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt er dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken (Art. 178 Abs. 3 ZGB). Der Randtitel von Art. 178 ZGB lautet "Beschränkungen der Verfügungsbefugnis". Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass damit eine eigentliche Kanzleisperre gemeint ist. In der Botschaft über die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979 (BBI. 1979 II 1283 Ziff. 219.225) wird dazu ausgeführt, das geeignete Mittel, um zu sichern, dass ein Ehegatte nicht über seine Grundstücke verfüge, bestehe in der Schliessung des Hauptbuchblattes. Damit werde verhindert, dass irgendwelche dingliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen würden. Es handle sich dabei um eine sogenannte Kanzleisperre (so auch Pfäffli Roland, Die Auswirkungen des neuen Ehe- und Erbrechts auf die Grundbuchführung, in: Der Bernische Notar 47 [1986] S. 282; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, N 25 zu Art. 178 ZGB). Art. 80 Abs. 6 lit. a der Grundbuchverordnung (GBV) lautet denn auch, dass die Beschränkung der Verfügungsbefugnis (Kanzleisperre) über ein Grundstück angemerkt werde, wenn der Richter sie zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft verfügt habe.

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident eine Kanzleisperre über die fraglichen Grundstücke angeordnet hat. Der Gesuchsgegner hat sich anlässlich seiner Einvernahme vor dem Amtsgerichtspräsidenten bereit erklärt, die erwähnten Liegenschaften nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu veräussern oder zu belasten. Dieses Zugeständnis erfolgte im Rahmen eines Eheschutzverfahrcns. Aufgrund von Art. 178 Abs. 3 ZGB und Art. 80 Abs. 6 GBV konnte diese Verfügungsbeschränkung nur in Form einer Anmerkung im Grundbuch erfolgen. Diese Anmerkung aber bewirkt von Gesetzes wegen eine Kanzleisperre. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 960 ZGB ist vorliegend nicht möglich, weil es um die Sicherung von eherechtlichen Forderungen geht. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dagegen bezweckt die Sicherung von schuldrechtlichen Ansprüchen, die sich auf das Grundstück selber beziehen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 21 zu Art. 178 ZGB). Mit der Anerkennung einer Verfügungs- und Belastungsbeschränkung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der Gesuchsgegner demzufolge auch die Anordnung einer Kanzleisperre in Kauf genommen.