Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:22.09.1993
Fallnummer:OG 1993 6
LGVE:1993 I Nr. 6
Leitsatz:Art. 84 Abs. I OR. WIR Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und braucht daher vom Gläubiger nicht akzeptiert zu werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beklagte machte vorinstanzlich sinngemäss Tilgung geltend und brachte vor, er habe den geschuldeten Betrag mit WIR-Checks bezahlen wollen, doch habe der Kläger die Annahme verweigert. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieser Einwand sei unbehelflich, da die Bezahlung mit WIR-Geld keine gehörige Erfüllung darstelle. Nach Art. 84 Abs. 1 OR seien Geldschulden in Landesmünzen, d. h. in Schweizerwährung zu bezahlen. WIR-Geld sei kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein Zahlungsmittel einer privaten Organisation, nämlich der Wirtschaftsring-Genossenschaft. Für den Kläger habe daher kein Annahmezwang bestanden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das WIR-Geld wird nur zwischen den Mitgliedern der WIR-Genossenschaft als übliches Zahlungsmittel anerkannt und von der Rechtsordnung zugelassen. Ein Annahmezwang besteht deshalb nur für die WIR-Genossenschafter (Weber, Berner Komm., N 126 und 136 zu Art. 84 OR). Die Auffassung der Vorinstanz stellt weder eine offenbare Gesetzesverletzung dar, noch ist sie willkürlich. Entgegen der Meinung des Beklagten besteht bezüglich WIR-Geld auch keine Gesetzeslücke. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR hat der Gläubiger lediglich gesetzliches Währungsgeld anzunehmen. Eine ausdrückliche Anordnung betreffend andere, vom Schuldner angebotene Zahlungsmittel fehlt, weil der Gesetzgeber eben nicht wollte, dass der Gläubiger solche ohne vertragliche Vereinbarung zu akzeptieren braucht (vgl. Weber, a. a. O., N 151 zu Art. 84 OR).