Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:04.12.1992
Fallnummer:OG 1993 7
LGVE:1993 I Nr. 7
Leitsatz:Art. 97 ff., 184 ff. OR. Bei der Berechnung eines aus Vertragsverletzung entstandenen Schadens ist auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Erfüllung abzustellen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin und der Beklagte unterzeichneten einen Vorvertrag, worin sie den Abschluss eines Kaufvertrages für ein damals noch in Fertigstellung begriffenes Einfamilienhaus verabredeten. In der Folge erfüllte die Klägerin die im Vorvertrag vereinbarten Bedingungen nicht, weshalb es nie zum Abschluss des Kaufvertrages kam. Der Beklagte (und Widerkläger) verlangte deshalb u.a. Schadenersatz aus entgangenem Gewinn. In bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung führte das Obergericht aus:

In Lehre und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, auf welchen Zeitpunkt es für die Schadensberechnung ankommt. Nach (wohlherrschender) Lehre kommt es auf denjenigen Zeitpunkt an, da der Schuldner hätte erfüllen sollen (Guhl/Merz/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 73; von Tuhr/Escher, Allg.Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S.102). Ein anderer Teil der Lehre hält eine einheitliche Anknüpfung an den Tag der Urteilsfällung für wünschenswert (von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Zürich 1964, S. 35; Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Nr. 193). Das Bundesgericht (BGE 109 II 476) erachtete es denn auch als zulässig, auf den Tag der Urteilsfällung abzustellen, was von Gauch/Schluep (Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 5. Aufl., Zürich 1991, Nr. 2628) deshalb begrüsst wird, "weil in der Tat der für den Gläubiger günstigste Zeitpunkt massgebend sein muss". Diese Autoren weisen aber gleichzeitig auf den Nachteil hin, "dass Sachwertminderungen bis zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung zu Lasten des Geschädigten gingen" (Gauch/Schluep. a. a. O.).

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bringt aber noch weitere, gewichtige Nachteile mit sich: Dieser Zeitpunkt ist (notorisch) unsicher; er birgt etwas Spekulatives in sich, hängt er doch sowohl vom prozessualen Verhalten der Parteien (auch vom Interessierten!) als auch vom Vorgehen der Gerichte ab, mithin von sachfremden Kriterien. Dazu kommt, dass gerade heute in bezug auf den Immobilienmarkt grosse Unsicherheiten zu berücksichtigen wären, deren Einschätzung schwer fällt. Es ist demzufolge auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen (spätesten) Erfüllung abzustellen.