| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 13.09.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 13 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 13 |
| Leitsatz: | § 4 Ziff. 1 lit. b/bb ZPO. Der Amtsgerichtspräsident ist für die Festsetzung des Sequesterhonorars sachlich nicht zuständig. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mit Entscheid vom 23. März 1992 ernannte der Amtsgerichtspräsident die Treuhandfirma B. zur gerichtlichen Vertreterin (Sequester) der Kollektivgesellschaft X. Am 2. März 1994 schlossen die Kollektivgesellschafter einen umfassenden Vergleich über all ihre Streitigkeiten ab, womit das Sequestermandat der Firma B. beendet war. Hierauf stellte sie für ihre Tätigkeit Rechnung, worauf der Amtsgerichtspräsident das Honorar mit Entscheid vom 27. Juni 1994 gerichtlich auf Fr. 72854.50 festsetzte. Auf Rekurs hin hob das Obergericht diesen Entscheid auf. Aus der Begründung: Das Obergericht hat sich im Enscheid LGVE 1978 I Nr. 423 ausführlich mit der Frage befasst, ob der Amtsgerichtspräsident für die Festsetzung des Honorars eines von ihm gerichtlich bestellten Liquidators überhaupt sachlich zuständig sei. Dabei wurde diese Frage klar verneint. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts in jenem Entscheid verwiesen. Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht kein Anlass. Im Gegenteil ergeben sich gerade auch aus den Umständen des vorliegenden Falles zusätzliche Argumente, welche deren Richtigkeit untermauern. So erhebt die Kollektivgesellschaft X. zahlreiche Einwände grundsätzlicher und masslicher Art gegen das verlangte Honorar; sie macht zudem Verrechnungsansprüche infolge mangelhafter Auftragserledigung geltend. Die Einwände gegen die Mandatsführung, aber auch die Verrechnungsansprüche könnten aber im angestrebten "Honorarfestsetzungsverfahren" nicht berücksichtigt werden (vgl. Max. XII Nr. 78), so dass das Honorar quasi unbesehen dieser Einwände und in der Annahme einer ordnungsgemässen Auftragsausführung hypothetisch festgesetzt werden müsste. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Zwischenverfahren keinen Sinn macht. Die eingangs erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf das Honorar eines Liquidators, sie kann aber ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Jedenfalls sind keinerlei Gründe ersichtlich, den Sequester anders zu behandeln als einen Liquidator. Dies führt zum Schluss, dass der Amtsgerichtspräsident sachlich nicht zuständig ist, das Honorar der Treuhandfirma B. gerichtlich festzusetzen, geschweige denn die Kollektivgesellschaft X. zur entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Der angefochtene Entscheid ist daher von Amtes wegen aufzuheben. |