| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Gesamtobergericht |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 16.03.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 18 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 18 |
| Leitsatz: | § 259 Ziff. 1 ZPO. Ordentliche Besetzung des Gerichts, Beizug von Ersatzrichtern. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Kläger beruft sich vorab auf den Kassationsgrund der Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Prozessform (§ 259 Ziff. 1 ZPO). Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf den verfassungsmässigen und gesetzlichen Richter missachtet, weil der Präsident der I. Kammer des Obergerichts nicht mitgewirkt habe und zudem ein Ersatzrichter beigezogen worden sei. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Geschäftsordnung des Obergerichts (SRL Nr. 266) regelt intern Aufgabenteilung und Geschäftsgang. Es ist Sache des Gerichts selbst sicherzustellen, dass seine Arbeit beförderlich und gleichzeitig unter Wahrung aller Parteirechte erledigt wird. Dass wegen der grossen Geschäftslast vermehrt Ersatzrichter eingesetzt werden, wird heute fast von allen Gerichten praktiziert. § 34 der Geschäftsordnung regelt in keiner Weise abschliessend den Beizug von Ersatzrichtern. Dasselbe gilt auch für den "Ausstand" eines ordentlichen Mitglieds des Obergerichts, der beispielsweise aus organisatorischen Gründen oder wegen Befangenheit erfolgen kann. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Begründung, weshalb nicht die ordentliche Besetzung urteilt oder warum ein Ersatzrichter mitwirkt. Wesentlich ist, dass keine Ausstandsvorschriften verletzt werden und sich der Spruchkörper aus Personen zusammensetzt, die für diese richterliche Funktion gewählt wurden (vgl. im übrigen dazu BGE 105 Ia 178 und 107 Ib 165). Im vorliegenden Fall ist daher die Berufung auf § 259 Ziff. 1 ZPO unbegründet. |